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Der Gegenstand ist allerdings beträchtlich, und be | |
stättiget, mit wie vielen Schwürigkeiten öfters die Statut=
mässige Adels=Probe bey denen teutschen Erz= und Hoch=
stifftern verhunden, u. vermuthlich sind unsre Leser auf die aus=
führliche versprochene Erprobung eben so begierig, als die an=
hoffende Kais. Entledigung hierinnen das sicherste Urtheil
bewähren wird, wir wünschten aber durchgeneigte Verwen¬
dung zu vollständiger Einsicht auch dasjenige communicirt zu
erhalten, was beregtes Capitel zu Constanz auf dieses Schrei= | |
ben in Antwort zu versetzen vor dienlich vorgefunden, je
mehr dadurch der ganze Zusammenhang der Sache einiger=
massen gründlicher zu beurtheilen seyn mögte.
VI.
Aller dreyer Ritter=Crayse, Schwaben,
Franken und am Rheinstrohm, Statutum,
die Reception neuer Ritterschaftlicher Mit=
glieder betreffend.
d. d. 1750. 16. lun.
Dieser Vergleich ist eine derer wichtigsten Urkunden,
welche die jezige Verfaßung der unmittelbaren Reichs=
ritterschaft betreffen. Er ist zwar der neuesten Auflage
der Fränkischen Ritterordnungen von 1772. S.
327. u. f beygefügt: weil aber die allerwenigste Leser
dieser vermischten Nachrichten jene Ordnungen besizen
dörfften; so verdienet sie hier billig eine Stelle. Ob
deme so seye, daß (wie Einige vorgeben,) in Praxi nicht
allemal daruͤber gehalten werde? muß ich an seinem Ort
gestellet seyn laßen.
Der Röm. Kayserlichen Maiestät resp. würkliche Räth= | |
wir, Directores, Hauptmänner, Räthe und Aus=
schuß, des heil. Röm. Reichs ohnmittelbarer freyer Ritter=
schaft in Schwaben, Franken und am Rheinstrohm, thun
kund und bekennen hiemit: wiewohlen bey dem gesammten
Reichs¬
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Max-Planck-Institut für