Max-Planck-Institut fü
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zum Vorschein gekommenen Ritter=Ordnungen und zwaren
in der Schwäbischen de 1560. verbis: sollen nun furan Wir
noch unser Angehörige einander mit keinem Cammer-Hof¬
Land=Cent= oder andern Gerichten furnehmen, bekagen
noch bekümmeren, sondern dieselben jeden Virthels Aus¬
schuß und Räthe rc. furbracht, verhört, so gutlich mit wis=
senden Dingen, oder rechtlich enschieden werden. und in
der erneuerten Schwähischen Ritter-Ordnung de 1653.
art. 17. etc. Sollen nun hinführo Wir und unser Angehörige
unser alten Ritter-Ordnung und verschiedenen Kayserli¬
chen Confirmationen gemäß einander mit keinen Cammer¬
Hoff=Land=Cent und andern Gerichten denen Wir in erster
Instanz hiermit durch ein freywilliges pactum gegen einan
der ausdrücklich renunciiren, beklagen und fürnehmen.
Desgleichen in der Fränckischen Ritter=Ordnung de 1652.
tit. XIII. etc. So sollen die adeliche Mitglieder einander
vor Churfürstelichen, oder andern Gerichten nicht furneh¬
men, oder beklagen vielweniger mit Arresten beschlagen,
oder bekümmeren rc. und endlich in der Rheinischen Ritter=
Ordnung de 1656. tit. 2. etc. So sollen die adeliche Rittei
Glieder Rheinischen Creyßes einander fur keinem Churfürsten
und Stand, oder einigem Cammer=Hof=Land=Cent= und
anderen Gerichten (deren und allen insgesammt Wir in
erster Instanz hiermit durch ein freywilliges pactum gegen
einander austrücklich renunciiren) bekiagen oder furnehmen
sondern die Sache fur die verordnete Directores, Haurt
leuth, Räth und Ausschuß jedes Ritter Orths rc. Die vor=
herige alte Gerichtsbarkeit wiewohlen aber auch um so
nichtiger abgeändert werden wollen, als deutlicher in de¬
nen so ältern, als neueren Kayßerlichen Wahl-Capitulati=
onen dagegen festgestellet ist, daß Fürsten und Stände ber
Jhren privilegiis de non evocando sowohlen in Civil- und
Criminal= als Leehens=Sachen belaßen werden sollen und
alle dargegen angehende contraventiones, ergangene Re¬
scripte, Jnhibitionen und Befehle aufgehoben und vernich=
nichtet worden sind. vid. Capitulat. Gloriosissimer. Impera¬
tor; Leopoldi art. 18. Francisci art. 18. §. 4.
(Der Schluß folgt nächstens.)
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