Full text: Vermischte Nachrichten von Reichs-Ritterschafftlichen Sachen (St. 5 (1773))

Max-Planck-Institut fü 
) 742 ( 
zum Vorschein gekommenen Ritter=Ordnungen und zwaren 
in der Schwäbischen de 1560. verbis: sollen nun furan Wir 
noch unser Angehörige einander mit keinem Cammer-Hof¬ 
Land=Cent= oder andern Gerichten furnehmen, bekagen 
noch bekümmeren, sondern dieselben jeden Virthels Aus¬ 
schuß und Räthe rc. furbracht, verhört, so gutlich mit wis= 
senden Dingen, oder rechtlich enschieden werden. und in 
der erneuerten Schwähischen Ritter-Ordnung de 1653. 
art. 17. etc. Sollen nun hinführo Wir und unser Angehörige 
unser alten Ritter-Ordnung und verschiedenen Kayserli¬ 
chen Confirmationen gemäß einander mit keinen Cammer¬ 
Hoff=Land=Cent und andern Gerichten denen Wir in erster 
Instanz hiermit durch ein freywilliges pactum gegen einan 
der ausdrücklich renunciiren, beklagen und fürnehmen. 
Desgleichen in der Fränckischen Ritter=Ordnung de 1652. 
tit. XIII. etc. So sollen die adeliche Mitglieder einander 
vor Churfürstelichen, oder andern Gerichten nicht furneh¬ 
men, oder beklagen vielweniger mit Arresten beschlagen, 
oder bekümmeren rc. und endlich in der Rheinischen Ritter= 
Ordnung de 1656. tit. 2. etc. So sollen die adeliche Rittei 
Glieder Rheinischen Creyßes einander fur keinem Churfürsten 
und Stand, oder einigem Cammer=Hof=Land=Cent= und 
anderen Gerichten (deren und allen insgesammt Wir in 
erster Instanz hiermit durch ein freywilliges pactum gegen 
einander austrücklich renunciiren) bekiagen oder furnehmen 
sondern die Sache fur die verordnete Directores, Haurt 
leuth, Räth und Ausschuß jedes Ritter Orths rc. Die vor= 
herige alte Gerichtsbarkeit wiewohlen aber auch um so 
nichtiger abgeändert werden wollen, als deutlicher in de¬ 
nen so ältern, als neueren Kayßerlichen Wahl-Capitulati= 
onen dagegen festgestellet ist, daß Fürsten und Stände ber 
Jhren privilegiis de non evocando sowohlen in Civil- und 
Criminal= als Leehens=Sachen belaßen werden sollen und 
alle dargegen angehende contraventiones, ergangene Re¬ 
scripte, Jnhibitionen und Befehle aufgehoben und vernich= 
nichtet worden sind. vid. Capitulat. Gloriosissimer. Impera¬ 
tor; Leopoldi art. 18. Francisci art. 18. §. 4. 
(Der Schluß folgt nächstens.) 
II1.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer