Full text: Wetzlarische Beyträge aus der Reichs-Praxi dasigen Höchsten Reichs-Gerichts (Bd. 1, Th. 2 (1763))

Foro zu erheben, wo die Vindicat. &c. 73 
sothane Gerechtsame zu urtheilen nicht moͤglich, 
weniger nicht aus einer solchen diversitate Judi¬ 
ciorum gegen einander lauffende Urtheile, wel¬ 
che die Gesetze alles Fleißes vermieden haben 
wollen, gar leicht erfolgen könten. 
Wann auch 
Ad IVtum. Lis in forma solenni nicht de¬ 
nunciiret worden, so faͤllt doch deswegen die Evi- 
ctions-Klage nicht gantz dahin, sondern stehet 
dagegen zu bemercken, daß Pars adversa sich auf 
Justitiam condemnationis, & plane frustraneam 
fuisse adsistentiam annoch beruffen kan. Diese 
beyderseitige Momenta lassen sich wohl nirgends 
anders als in Foro eodem untersuchen, da ja 
auch der Beklagte Autor, injuste Bona esse evi- 
cta, dem Klager fuͤrwirfft. 
Ad Vtum. begreifft ein jeder die Schwierig¬ 
keit, die bisherige Acta ex Manualibus von bey¬ 
den Theilen so zusammen bringen zu lassen, daß 
darauf gesprochen werden kan, die Kosten auch 
so zu vidimirten Abschrifften erfordert werden 
würden, zu ertragen, ist Niemand schuldig. 
MEVII Autorität vermag hiergegen nichts, 
weil er eines Theils annehmet, daß zwischen der 
Vindications- und Gewaͤhrs=Sache keine Con- 
nexitât seye, wovon das Gegentheil ab dem bis¬ 
her deducirten sich veroffenbaret, anderen Theils 
nach seiner Idee weder der neue Beklagte vorhin 
Pars litigans gewesen, noch uͤber das nachhero 
in Judicium allererst deducirte Negotium ehe¬ 
dem 
E 
Max-Planck-Institut für
	        
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