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suchet, und angefüͤhret, daß der Unterschied
zwischen den R. hominibus rusticanis und den
Teutschen Bauern keinesweges gestatte, daß
man dasienige, so von den ersteren in den R.
Rechten versehen worden, auff die letzteren appli¬
cire, und die wegen der Bauren-Dienste vorkom¬
mende Streitigkeiten mit Hintansetzung der
Teutschen Rechte und Gewohnheiten, aus frem¬
den, und einen gantz andern statum hominum
angehenden Gesetzen entscheide, immaasen aus=
gemacht ist, daß der Stand unserer heutigen
Bauren von den alten Teutschen Knechten her=
ruͤhre. Daher denn, wie der Herr Hoff-Rath
Estor weiter geschlossen, nicht leicht zu behaupten
stehet, daß, wenn auch die ehemahlige Verbind¬
lichkeit der Knechte gegen ihre Herrn von Zeit
zu Zeit ertraͤglicher worden, sie eine so vollkom=
mene Freyheit erlanget haben sollten, daß ihnen
die praesumtio libertatis omnimodae, wieder die
Besitzer der Ritter-Guͤther, unter denen sie ste¬
hen, zu statten kommen könte. Ausser andern
Rechtsgelehrten, welche diese Saͤtze vertheidiget,
hat sich der Herr Hoff=Rath Estor auff den
wegen seiner weitlaͤufftigen Wissenschafft und
langwierigen Erfahrung berühmten Zerrn Hoff¬
Rath Leyßern beruffen, als welcher in dem
sechsten tomo seiner Meditationum spec. 416.
med. 1. p. 1065. nach seiner Gewohnheit recht
gründlich gezeiget, daß die rustici und rusticani
homines bey den Römern etwas gantz anders,
als unsere teutsche Bauern vorgestellet, indem
nicht selten freye R. Buͤrger und Personen hoͤhern
Standes
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Max-Planck-Institut für
zu Berlin