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4ffeck mit Hohlhippeln, Poltern oder
Schmaͤhen, nicht nachhaͤngen sollen. (§. 31.
Wobey wir jedoch unerrinnert nicht vorbey lassen
konnen, daß so viel die in vorstehenden Schimpf¬
Catalogo mit befindliche Bestrafung der Ta¬
gediebe, und die ihren Nahmen auf Kupfer
und unwerthe Materien schlagen, ingleichen
die Historie mit dem Schloß=Ochsen betrl. solche
von dem Hrn. 4. billig nach ihren völligen Um=
staͤnden, und in der specie facti haͤtten angefuͤhrt
werden sollen, wie sie Hr. Hof-Rath Leyser
in seinen Meditat. ad ff. spec. 548. med. 8. anzieht,
und gewisser massen billigt, da sich abermahl ge¬
zeiget haben wuͤrde, daß der Hr. 4. zu Wieder,
legung dieses grossen Rechtsgelehrten im (h. 29.)
nicht Ursache gehabt. Wie uns denn auch biß
dato Hrn. Hof=Rath Leysers Auslegung von
dem Sächßl. 3. Gen. Articul, der Natur der
Sache, und dem gantzen Zusammenhang des=
selben weit gemaͤsser zu seyn scheinet, als des Hr.
4. Erklärung, der ihn deßwegen in (§. 24.) car-
piret: weil es allerdings fast nicht zuvermeiden
steht, daß wenn ein Verbrechen, so der Predi¬
ger bestrafft, öͤffentlich in der Gemeine vorgegan¬
gen, aus der Predigt nicht sogleich ein jeder ver¬
stehen solte, wen der Prediger gemeinet, und
derselbe mithin nur sodann wieder angezognen
Gen. Articuk handelt, wenn er durch Beschrei¬
bung der Person seine eigne Rachgier auf der
Cantzel auszuuͤben gesuchet. Es ist 3) eine In¬
jurie, wenn ein Prediger ein begangenes Laster,
so noch gar heimlich, und ihm allein oder doch
sonst
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