Full text: Nova Acta Iureconsultorum Oder Gründliche Auszüge, und unpartheyische Urtheile über die Neuesten Juristischen Bücher und Disputationes (Th. 8 (1739))

745 
88 
38 
0 ( 
4ffeck mit Hohlhippeln, Poltern oder 
Schmaͤhen, nicht nachhaͤngen sollen. (§. 31. 
Wobey wir jedoch unerrinnert nicht vorbey lassen 
konnen, daß so viel die in vorstehenden Schimpf¬ 
Catalogo mit befindliche Bestrafung der Ta¬ 
gediebe, und die ihren Nahmen auf Kupfer 
und unwerthe Materien schlagen, ingleichen 
die Historie mit dem Schloß=Ochsen betrl. solche 
von dem Hrn. 4. billig nach ihren völligen Um= 
staͤnden, und in der specie facti haͤtten angefuͤhrt 
werden sollen, wie sie Hr. Hof-Rath Leyser 
in seinen Meditat. ad ff. spec. 548. med. 8. anzieht, 
und gewisser massen billigt, da sich abermahl ge¬ 
zeiget haben wuͤrde, daß der Hr. 4. zu Wieder, 
legung dieses grossen Rechtsgelehrten im (h. 29.) 
nicht Ursache gehabt. Wie uns denn auch biß 
dato Hrn. Hof=Rath Leysers Auslegung von 
dem Sächßl. 3. Gen. Articul, der Natur der 
Sache, und dem gantzen Zusammenhang des= 
selben weit gemaͤsser zu seyn scheinet, als des Hr. 
4. Erklärung, der ihn deßwegen in (§. 24.) car- 
piret: weil es allerdings fast nicht zuvermeiden 
steht, daß wenn ein Verbrechen, so der Predi¬ 
ger bestrafft, öͤffentlich in der Gemeine vorgegan¬ 
gen, aus der Predigt nicht sogleich ein jeder ver¬ 
stehen solte, wen der Prediger gemeinet, und 
derselbe mithin nur sodann wieder angezognen 
Gen. Articuk handelt, wenn er durch Beschrei¬ 
bung der Person seine eigne Rachgier auf der 
Cantzel auszuuͤben gesuchet. Es ist 3) eine In¬ 
jurie, wenn ein Prediger ein begangenes Laster, 
so noch gar heimlich, und ihm allein oder doch 
sonst 
Aaa5 
e 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer