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IO. RVD. ENGAV. I. V.
D. et P. P. Commentatio
de juribus Principum Evangelico¬
rum circa Oratores sacros. Jen.
738. 6. pl.
Jas Recht Evangelischer Fuͤrsten uͤber die
auf denen Cantzeln stehende Lehrer, lei¬
tet der Hr. Verfasser aus der allgemei¬
nen Verbindlichkeit eines Landesherrn, seiner
Unterthanen Wohlfahrt zu befördern her, (§. 1.
seq.) vermoͤge welcher er auch denen Predigern,
weil jedermann der Obrigkeit unterthan sey,
Ram. XIII, 1. (§. 8.) und diese weder die H. Staͤt¬
te, noch die schwartze Kleidung dißfalls befreyen,
(§. 9.) Gesetze geben könne, NB. was sie predigen
und schreiben sollen, (§. 11.) auch daferne sie
dawieder handeln, sie zu gebührender Strafe
ziehen. (§. 12.) Wir wunschten, daß hierbey der
bekannte Unterscheid, zwischen des Predigers Per¬
son und seinem Amte, besser in acht genommen
wäre. Vor ihre Person wird die Prediger nie¬
mand, und sie sich auch selbst nicht dem Gehor¬
sau der weltlichen Obrigkeit entziehen, da ja
Christus sich und seine Apostel derselben unter¬
worffen hat: Mattb. XVII, 24. allein so viel ihr
Amt betrifft, und so lange sie in dessen Schran¬
cken bleiben, da muß sie wohl jedermann fuͤr
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