Pohlnische Religions=Händel.
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ausdrucklichen Verordnung derer Vergleiche
und Conventionen, so die Könige von Poh=
len von Zeit zu Zeit zuerhalten beschworen ha¬
ben, wie nicht weniger denen Pohlnischen
Reichs=Satzungen zu wiederläufft. Hier= | |
aus fliesst nun mehr als zu deutlich, welcher
gestalt man des Vorhabens sey, diese un¬
schuldige gedruckte Kirchen in kurtzem gäntz=
lich auszurotten und zu vertilgen, ingleichen
selbige aller ihrer auf die Grund=Gesetze des
Königreichs Pohlen gegründeten Freyheiten
und Gerechtigkeiten zuberauben. Daß man
dannenhero nicht ohne Uhrsache befürchte |
muß, es moͤgte bey bevorstehenden Pohlni¬
schen Reichs=Tage der Vorsatz, die Evan=
gelischen Kirchen durch oͤffentliche Verord¬
nungen gaͤntzlich nieder zudruͤcken, vollbracht
werden; daferne der Allerhoͤchste nicht ausser¬
ordentlicher Weise seine Huͤlffe erscheinen laͤs¬
set, und hierauf sein Volck von diesen grosen
Verfolgungen und seinem gäntzlichen Unter=
gange errettet.
Jch zweiffele nicht Eu. Majest. werden
nebst mir sich den beklagenswürdigen Zustant
dieser armen Leute von unserer Glaubens=
Gemeinschafft lassen zu Hertzen gehen, und
nach dem Eifer, den En. Maj. allezeit vor
die Erhaltung der Kirche GOttes loͤblichst
haben blicken lassen, dahin bemuͤhet seyn, dero
guten Officia und durchdringende Vorbitte
bey
Max-Planck-Institut für