Full text: Electa juris publici oder die Vornehmsten Staats-Affaires von Europa (T. 18 (1721))

Pohlnische Religions=Händel. 
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ausdrucklichen Verordnung derer Vergleiche 
und Conventionen, so die Könige von Poh= 
len von Zeit zu Zeit zuerhalten beschworen ha¬ 
ben, wie nicht weniger denen Pohlnischen 
Reichs=Satzungen zu wiederläufft. Hier= | | 
aus fliesst nun mehr als zu deutlich, welcher 
gestalt man des Vorhabens sey, diese un¬ 
schuldige gedruckte Kirchen in kurtzem gäntz= 
lich auszurotten und zu vertilgen, ingleichen 
selbige aller ihrer auf die Grund=Gesetze des 
Königreichs Pohlen gegründeten Freyheiten 
und Gerechtigkeiten zuberauben. Daß man 
dannenhero nicht ohne Uhrsache befürchte | 
muß, es moͤgte bey bevorstehenden Pohlni¬ 
schen Reichs=Tage der Vorsatz, die Evan= 
gelischen Kirchen durch oͤffentliche Verord¬ 
nungen gaͤntzlich nieder zudruͤcken, vollbracht 
werden; daferne der Allerhoͤchste nicht ausser¬ 
ordentlicher Weise seine Huͤlffe erscheinen laͤs¬ 
set, und hierauf sein Volck von diesen grosen 
Verfolgungen und seinem gäntzlichen Unter= 
gange errettet. 
Jch zweiffele nicht Eu. Majest. werden 
nebst mir sich den beklagenswürdigen Zustant 
dieser armen Leute von unserer Glaubens= 
Gemeinschafft lassen zu Hertzen gehen, und 
nach dem Eifer, den En. Maj. allezeit vor 
die Erhaltung der Kirche GOttes loͤblichst 
haben blicken lassen, dahin bemuͤhet seyn, dero 
guten Officia und durchdringende Vorbitte 
bey 
Max-Planck-Institut für
	        
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