Volltext: Electa juris publici oder die Vornehmsten Staats-Affaires von Europa (T. 18 (1721))

bey dem Schwäbischen Creyße. 
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19. Aprilis jüngsthin errichteten 18ten Con- 
clusi, die damahls in denen noch immer in 
diesem Creyß beschwerlich anhaltenden Ma= 
tricular-Jrrungen vorgekommene 3. Delibe- 
randa, als auch andere dahin einschlagende 
Specialitäten in der Löbl. ordinar, und der= 
selben beygefügten extraordinari Deputa- 
tion præeparatorie vorzunehmen der Anfang 
gemachet worden, hiebey aber vornehmlich 
von unterschiedlichen Deputirten Gesand= 
schafften dererjenigen Staͤnden, welche sich 
vor prægravirt angeben, der Antrag dahin 
geschehen, daß die Non-inquirendi zum vor= 
aus sich zu declariren hatten, ob sie facta- 
Inquisitione denen beschwert=befundenen Sta= 
tibus die Hülff in dem Creyß selbsten realiter 
zu leisten ernstlich gemeinet seyen; Und dar= 
aufhin ferner in Proposition gekommen: 
Ob, nach Anleitung des Allergnädigst= 
Kayserlichen Rescripts, vom 12ten Augusti 
anni præeteriti denenjenigen Standen, welche 
sich über ihren Matricular-Anschlag dermah= 
len nicht beschweren, zugemuthet werden 
könne, sich ante Inquisitionem factam ver¬ 
bindlich zuerklähren, daß sie denen gravirt 
befundenen Hoch= und Löbl. Ständen die 
Hülff im Creyß selbsten verschaffen wollen? 
Oder, ob nicht die Status gravati, Kraff t 
obangeführtes Kayserl. Rescripts, schuldig 
seyn, unerwartet solcher Erklährung sich in= 
qui¬ 
Max-Planck-Institut für
	        
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