Metadaten : Annalen der preußischen innern Staats-Verwaltung (Bd. 14, H. 3 = Jg. 1830, Jul. - Sept. (1830))

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über  die  Gewährung  einer  vollständigen  Reciprocität,  welche
jedoch  diesseits  bei  der  Verschiedenheit  der  innern  Verfassung  die
Subaltern=Beamten  der  landräthlichen  Offizien  und  die  Dorfgerichte -
  insbesondere  in  sich  schließen  würde,  entgegen  sehe,  um
demnächst  die  Königl.  resp.  Auslieferungs=Behörden  und  Kommissarien -
  mit  der  erforderlichen  Anweisung  zu  versehen.
Hierauf  hat  nun  die  hiesige  Kaiserlich  Oesterreichische  Gesandtschaft -
  dem  unterzeichneten  Ministerio  die  anliegende  Abschrift -
  einer  an  sämmtliche  General-Kommandos  ergangene  Verordnung -
  des  Hofkriegsraths  d.  d.  den  12.  Juni  d.  J.  mitgetheilt, -
  wonach  die  Sache  dortseits  dem  diesseitigen  Antrage
gemäß  erledigt  worden  ist,  und  es  beehrt  sich  daher  das  unterzeichnete -
  Ministerium,  Ew.  Excellenz  ganz  ergebenst  anheim  zu  stellen,
nunmehr  auch  das  weiter  Erforderliche  veranlassen,  und  davon
gleichzeitig  dem  Ministerio  des  Innern,  da  die  Ausdehnung  der
Fangegelder-Bewilligung  insbesondere  Personen  betrifft,  welche
von  demselben  ressortiren,  Behufs  deren  Benachrichtigung  Mittheilung -
  machen  zu  wollen.
Berlin,  den  18.  August  1830.
Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
v.  Schönberg.
An
den  Königl.  Geheimen  Staats=  und  Kriegs=Minister, -
  General  der  Infanterie,  rc.
Herrn  v.  Hake,
Excellenz.
b.
Verordnung  des  Kaiserl.  Königl.  Oesterreichischen  Hofkriegsraths -
  an  sämmtliche  General-Kommandos,  d.  d.
12.  Juni  1830.
Unterm  23.  Septbr.  1820.  dann  8.  März  1822.,  wurde
festgesetzt,  daß  die  im  11.  Artikel  des  zwischen  Oesterreich  und
Preußen  bestehenden  Deserteur-Kartels  bestimmte  Taglia  nicht
nur  an  die  in  keinem  öffentlichen  Dienstverhältniß  stehenden
gegenseitigen  Unterthanen,  sondern  auch  an  die  diesseitige  Militair=Gränz=Kordons=Mannschaft -
  und  an  das  Civil=Aufsichts=Personal -
  an  den  Gränzen,  einschlüssig  der  Mauth-Beamten,  so
wie  im  Gegensatze  an  die  jenseitigen  Königl.  Gendarmen  und
Max-Planck-Institut  für
            
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