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über die Gewährung einer vollständigen Reciprocität, welche
jedoch diesseits bei der Verschiedenheit der innern Verfassung die
Subaltern=Beamten der landräthlichen Offizien und die Dorfgerichte -
insbesondere in sich schließen würde, entgegen sehe, um
demnächst die Königl. resp. Auslieferungs=Behörden und Kommissarien -
mit der erforderlichen Anweisung zu versehen.
Hierauf hat nun die hiesige Kaiserlich Oesterreichische Gesandtschaft -
dem unterzeichneten Ministerio die anliegende Abschrift -
einer an sämmtliche General-Kommandos ergangene Verordnung -
des Hofkriegsraths d. d. den 12. Juni d. J. mitgetheilt, -
wonach die Sache dortseits dem diesseitigen Antrage
gemäß erledigt worden ist, und es beehrt sich daher das unterzeichnete -
Ministerium, Ew. Excellenz ganz ergebenst anheim zu stellen,
nunmehr auch das weiter Erforderliche veranlassen, und davon
gleichzeitig dem Ministerio des Innern, da die Ausdehnung der
Fangegelder-Bewilligung insbesondere Personen betrifft, welche
von demselben ressortiren, Behufs deren Benachrichtigung Mittheilung -
machen zu wollen.
Berlin, den 18. August 1830.
Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.
v. Schönberg.
An
den Königl. Geheimen Staats= und Kriegs=Minister, -
General der Infanterie, rc.
Herrn v. Hake,
Excellenz.
b.
Verordnung des Kaiserl. Königl. Oesterreichischen Hofkriegsraths -
an sämmtliche General-Kommandos, d. d.
12. Juni 1830.
Unterm 23. Septbr. 1820. dann 8. März 1822., wurde
festgesetzt, daß die im 11. Artikel des zwischen Oesterreich und
Preußen bestehenden Deserteur-Kartels bestimmte Taglia nicht
nur an die in keinem öffentlichen Dienstverhältniß stehenden
gegenseitigen Unterthanen, sondern auch an die diesseitige Militair=Gränz=Kordons=Mannschaft -
und an das Civil=Aufsichts=Personal -
an den Gränzen, einschlüssig der Mauth-Beamten, so
wie im Gegensatze an die jenseitigen Königl. Gendarmen und
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