Richter vor der Ablieferung der Hauptacten an die Staats=
anwaltschaft zurückzusenden, worübet die Letzteren den Nach¬
weis enthalten müssen.
Die zur Benutzung herangezogenen Hülfsacten der
vormaligen Criminal=Aemter und Stadtgerichte sind in Zu¬
kunft bis auf Weiteres an dasjenige Amtsgericht zurück¬
zusenden, aus dessen Registratur dieselben entnommen sind.
206 Gehören die fraglichen Amtsgerichte dem betreffenden
Obergerichtsbezirke an, so bleibt es dem Ermessen der
Staatsanwaltschaft überlassen, die Hülfsacten neben den
Hauptacten zurückzubehalten. Dann aber müssen dieselben
zugleich in das Repertorium mit eingetragen werden. Auch
ist in diesem Falle dem betreffenden Amtsgerichte davon
Kenntniß zu geben, daß die herbeigezogenen Hülfsacten in
die Registratur des Obergerichts aufgenommen sind.
6) Den Mitgliedern der Obergerichts und den Beam¬
ten der Staatsanwaltschaft sind die bereits reponirten
Acten auf deren Begehren durch den mit der Aufsicht über
die Registratur für Strafsachen zunächst betrauten Expe¬
dienten der Staatsanwaltschaft oder durch den etwa für
das Registraturwesen bestellten besondern Expedienten steis
zu verabfolgen.
Ueber die so aus der Registratur entnommenen Acten
ist ein genaues Verzeichniß zu führen
n37) Die Erledigung der Requisitionen anderer Behor¬
den zur Uebersendung bereits reponirter Untersuchungsacten
liegt ausschließlich der Staatsanwaltschaft ob, an welche
jene daher zu solchen Zwecken abzugeben sind.
Hannover, den 26. September 1857.
Königlich Hannoversches Justiz=Ministerium.
F. p. d. Decken,
Notage
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut für
zu Berlin