Full text: Juristische Zeitung für das Königreich Hannover (Jg. 33 (1858))

Richter vor der Ablieferung der Hauptacten an die Staats= 
anwaltschaft zurückzusenden, worübet die Letzteren den Nach¬ 
weis enthalten müssen. 
Die zur Benutzung herangezogenen Hülfsacten der 
vormaligen Criminal=Aemter und Stadtgerichte sind in Zu¬ 
kunft bis auf Weiteres an dasjenige Amtsgericht zurück¬ 
zusenden, aus dessen Registratur dieselben entnommen sind. 
206 Gehören die fraglichen Amtsgerichte dem betreffenden 
Obergerichtsbezirke an, so bleibt es dem Ermessen der 
Staatsanwaltschaft überlassen, die Hülfsacten neben den 
Hauptacten zurückzubehalten. Dann aber müssen dieselben 
zugleich in das Repertorium mit eingetragen werden. Auch 
ist in diesem Falle dem betreffenden Amtsgerichte davon 
Kenntniß zu geben, daß die herbeigezogenen Hülfsacten in 
die Registratur des Obergerichts aufgenommen sind. 
6) Den Mitgliedern der Obergerichts und den Beam¬ 
ten der Staatsanwaltschaft sind die bereits reponirten 
Acten auf deren Begehren durch den mit der Aufsicht über 
die Registratur für Strafsachen zunächst betrauten Expe¬ 
dienten der Staatsanwaltschaft oder durch den etwa für 
das Registraturwesen bestellten besondern Expedienten steis 
zu verabfolgen. 
Ueber die so aus der Registratur entnommenen Acten 
ist ein genaues Verzeichniß zu führen 
n37) Die Erledigung der Requisitionen anderer Behor¬ 
den zur Uebersendung bereits reponirter Untersuchungsacten 
liegt ausschließlich der Staatsanwaltschaft ob, an welche 
jene daher zu solchen Zwecken abzugeben sind. 
Hannover, den 26. September 1857. 
Königlich Hannoversches Justiz=Ministerium. 
F. p. d. Decken, 
Notage 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
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