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Rechtsprechung
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Rechtsprechung.
12. Januar 1904 Beschluß dahin, daß das Forderungspfändungsgesuch
abgewiesen werde und der Antragsteller die Kosten zu tragen habe. Die
Entscheidung ist damit begründet, daß der Schuldner, wie ohne weiteres
einleuchte, seinen wöchentlichen Lohn von 13 Mk. zur Bestreitung seines
notdürftigen Unterhalts und zur Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhalts-
pflicht gegenüber seinen Verwandten und seiner Ehefrau bedürfe, da von
diesem Lohne nicht bloß eine Familie von sechs Köpfen leben, sondern
davon auch noch die Mutter des Schuldners unterstützt werden müsse.
Es lägen daher alle Voraussetzungen vor, unter welchen tz 4 a des Ges.,
betr. die Beschlagnahme des Arbeits- oder Dienstlohns, nach der Novelle
vom 29. März 1897, den Arbeitslohnabzug auf die Beitreibung der für
ein uneheliches Kind von dem Vater zu entrichtenden Unterhaltsbeiträge
für unpfändbar erklärt.
III. Rechtsprechung.
A. Reichsgericht (Kivitsachen).
Civilrecht.
Schließt bei Verdächtigungen der Wahrheitsbeweis immer
das Moment der Rechtswidrigkeit aus? Kann sich auf Ver-
jährung berufen, wer dem Klageberechtigten die rechtzeitige
Klageerhebung unmöglich gemacht hat?
Der in H. wohnhafte Beklagte hat von dort oder von A. aus in der
zweiten Oktoberhälfte 1892, wie Beklagter behauptet, am 14. Januar 1893,
wie Kläger vorträgt, ein nicht unterzeichnetes Schreiben in dänischer Sprache
an die Landmannsbank in E. gerichtet, des Inhalts:
„Schreiber dieser Zeilen meint gehört zu haben, daß Sie in Ge-
schäftsverbindung mit H. L. in H. (dem Kläger) stehen; sind seine
pekuniären Verhältnisse Ihnen auch hinreichend bekannt?"
Dieses Schreiben ist der Bankfiliale in E. durch die Post zugestellt
worden. Um die gleiche Zeit hat der Beklagte ein anonymes Schreiben
desselben oder ähnlichen Inhalts auch an die S.-Bank in S. gesandt.
Der Kläger behauptet, daß die Landmannsbank in E. auf jene Zuschrift
hin ihm den bis dahin gewährten Kredit plötzlich gekündigt habe, und daß
er, da er anderweitig keinen Kredit habe erhalteu können, hierdurch ge-
nötigt worden sei, sein Viehkommissionsgeschäft aufzugeben und Angestellter
in einem anderen Geschäfte zu werden. Er nimmt den Beklagten auf Er-
satz des ihm, wie er geltend macht, arglistiger und rechtswidriger Weise
verursachten Schadens in Anspruch.
Die Klage wurde in I. Instanz abgewiesen, auf die Berufung des
Klägers jedoch durch Urteil des OLG. z. H. vom 31. Januar 1903 der