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Das Osterstader Landrecht wendet zwar dieses altsächsische
Princip, der Berathung (Abfindung) nach Freunde=Rath,
nur auf Töchter an, weil die Söhne dort zugleich erben.
Wo aber die Gleichtheilung durch objective Untheilbarkeit
ausgeschlossen wird, wie bei Meiergütern, fallen die jüngeren -
Söhne eo ipso zugleich mit den Töchtern unter das
dominirende gemeine Princip der Abfindung nach Freunde
Rath. Auch hat sich dieses Princip, wenngleich vielleicht
unbewußt, bis in die neuere Praris an erkennbaren Fäden
erhalten, namentlich bei Cammer-Meiern, wo Gutsherr,
Obrigkeit und Richter für Meiersachen in Einer Person
vereinigt waren, und wo solche Ausmittelung beeidigten
Sachkundigen übertragen wurde. Letzteres geschah nicht
bloß für die Abfindung, sondern auch zur Feststellung streitiger -
Leibzuchten. Obwohl zwischen Leibzucht und Abfindung -
einige principielle Unterschiede bestehen, (Jur. Zeitg.
von 1853 p. 366), so wurde doch dadurch die Gleichheit
des Verfahrens nicht gehindert. Abfindlinge können bei
relativer Ueberschuldung außer der Ernährung bis zum
Abgange zu auswärtigem Broderwerb, also bis zum vollendeten -
vierzehnten Jahre, mit Ausnahme der stets an der
Stelle zurückbleibenden gebrechlichen Kinder, völlig leer ausgehen; -
Altentheilsberechtigte aber nie ganz, weil diese für
immer in die Stelle gehören, und darin behalten werden
müssen, also eventuell dem Armenverbande nicht zugewiesen
werden können. Eigenthümer brauchen überhaupt nicht die
Leibzucht zu beziehen, und haben dadurch auf deren Bestimmung -
großen Einfluß. Bei sonstigen Altentheilsberechtigten -
richtet sich aber so Vieles nach den concreten Umständen -
und Verhältnissen, insonders bei größeren Stellen,
die einen Nettoertrag liefern oder bei kleineren, auf welchen
nur die Arbeit gelohnt oder noch sonstiger Erwerb gesucht
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