Full text: Juristische Zeitung für das Königreich Hannover (Jg. 14 (1839))

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Es hat dies seinen Grund darin, daß zu der Uns oblie¬ 
genden Revision der Erkenntnisse auch die Prüfung des 
Umstandes gehört, daß die Verurtheilung durch die er¬ 
forderliche Anzahl von Stimmen erfolgt sei, eine Prü¬ 
fung, welche besonders bei Verurtheilungen aus Indicien 
allerdings nicht unwichtig ist. Wir wollen nun zwar in 
diesem Falle bei dem Vertrauen, welches Wir in die 
Sorgfalt und Genauigkeit des Directorii setzen, darüber 
hinausgehen, und zweifeln nicht, daß, wenn bei der Stim¬ 
menzählung irgend Etwas vorgekommen wäre, was zu 
Zweifeln hätte Anlaß geben können, darüber in dem 
Berichte das Erforderliche Uns vorgetragen sein würde. 
Indeß wollen Wir künftig die Beifügung der signirten 
Concepte der Unserer Bestätigung bedürfenden Erkenntnisse 
stets erwarten. 
Hannover, den 29sten October 1830. 
Königliche u. s. w. 
Aus dem Justiz=Departement 
An 
Schmidt=Phiseldeck. 
die Königl. Justiz=Canzlei 
in Stade. 
Abhandlungen und Rechtsfälle. 
Ueber die Wiedereinsetzung in den vorigen 
I. 
Stand gegen gewisse, mit dem Verluste des 
Anerbrechts verknüpfte Handlungen. Zu §. 6. 
Cap. IV. der Osnabr. Eigenthumsordnung. 
(Mitgetheilt vom Herrn Justizrathe Dr. Struckmann 
in Osnabrück.) 
An einem andern Orte (practische Beiträge z. Kenntniß 
der Osnabr. Eigenthumsrechts, Beitr. III. S. 9 der 
Max-Planck-Institut für
	        
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