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Es hat dies seinen Grund darin, daß zu der Uns oblie¬
genden Revision der Erkenntnisse auch die Prüfung des
Umstandes gehört, daß die Verurtheilung durch die er¬
forderliche Anzahl von Stimmen erfolgt sei, eine Prü¬
fung, welche besonders bei Verurtheilungen aus Indicien
allerdings nicht unwichtig ist. Wir wollen nun zwar in
diesem Falle bei dem Vertrauen, welches Wir in die
Sorgfalt und Genauigkeit des Directorii setzen, darüber
hinausgehen, und zweifeln nicht, daß, wenn bei der Stim¬
menzählung irgend Etwas vorgekommen wäre, was zu
Zweifeln hätte Anlaß geben können, darüber in dem
Berichte das Erforderliche Uns vorgetragen sein würde.
Indeß wollen Wir künftig die Beifügung der signirten
Concepte der Unserer Bestätigung bedürfenden Erkenntnisse
stets erwarten.
Hannover, den 29sten October 1830.
Königliche u. s. w.
Aus dem Justiz=Departement
An
Schmidt=Phiseldeck.
die Königl. Justiz=Canzlei
in Stade.
Abhandlungen und Rechtsfälle.
Ueber die Wiedereinsetzung in den vorigen
I.
Stand gegen gewisse, mit dem Verluste des
Anerbrechts verknüpfte Handlungen. Zu §. 6.
Cap. IV. der Osnabr. Eigenthumsordnung.
(Mitgetheilt vom Herrn Justizrathe Dr. Struckmann
in Osnabrück.)
An einem andern Orte (practische Beiträge z. Kenntniß
der Osnabr. Eigenthumsrechts, Beitr. III. S. 9 der
Max-Planck-Institut für