Volltext: Juristische Zeitung für das Königreich Hannover (Jg. 14 (1839))

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selbe, in Erwägung obiger Verhältnisse, angemessen erachte, 
ein solches Commissorium dem dortigen Magistrate für 
die Folge zugehen zu lassen? 
Hannover den 27sten October 1837. 
Königlich Hannoversches General=Kriegsgericht. 
Kielmansegge. 
An die Königl. Justiz=Canzlei 
zu Stade. 
Abhandlungen und Rechtsfälle. 
I. Ueber Eideszuschiebung und Geständniß im 
Ehescheidungsprocesse. 
Von dem Herrn Rechts=Candidaten Kattenhorn. 
(Fortsetzung.) 
Dagegen spreche aber 
cap. 5. X. de eo, qui cognoy. 
und wollte man aus dem 
cap. 5. X. de divortiis 
herleiten, daß sogar wegen bloßer Vermuthungen 
Scheidung erkannt würde; so beruhe dies auf einer 
Verwechselung der Begriffe, da von der Besorgniß 
einer Collusion unter den Ehegatten, welche die Be¬ 
rücksichtigung eines Geständnisses verhindere, dann 
gar nicht die Rede sein könne, wenn bestimmte Er¬ 
eignisse genügend bewiesen würden, welche auf einen 
wirklich begangenen Ehebruch zu schließen berechtigten. 
Trennung der Ehe sei nur aus bestimmten Grün¬ 
den auf gerichtlichem Wege möglich. Wechselseitige 
Einwilligung der Ehegatten genüge nicht, weil die 
bestehende eheliche Verbindung ein der Privat-Will¬ 
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Max-Planck-Institut für
	        
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