Juristische Zeitung
für das Königreich Hannover.
1839.
XIV. Jahrgang. III. Heft. Nr. 12.
Landesherrliches Rescript vom 23. Mai 1775 an
das Königliche Ober=Appellations=Gericht, über
die Befugniß der Landes-Regierung in Policei¬
Sachen Strafen zu erkennen, und den Con¬
fliet zwischen Policei- und Justiz=Sachen*).
Georg der Dritte, König er. | |
In Unserm Rescripte vom 24. Febr. d. J. haben
Wir Euch bereits bezeuget, wie Wir die Befugniß Unserer
Landes=Regierung, in Policei=Sachen Strafen zu erken¬
nen, worauf es bei der von derselben wegen der defrau¬
direnden Branntwein=Brenner gemachten Verfügung an¬
kommt, völlig gegründet erachteten. Wir mögen dasje¬
nige, was dagegen in der Vorstellung, welche Ihr unterm
20. Mart. an Uns habt gelangen lassen, angeführt ist,
weder der Verfassung, noch dem Besten Unserer teutschen
Lande, gemäß finden. Es zeigen mehrere Policei-Ge¬
schäfte betreffende Landes=Gesetze, daß darin der Regie¬
rung die Untersuchung und Bestrafung der dagegen vor¬
kommenden Uebertretungen ausdrücklich beigeleget, und
die Untern Obrigkeiten, von welchen gegenwärtig die
Dieses in S. der Branntweinbrenner zu Hannover wi¬
der die Calenbergsche Landschaft an das K. O.=A.=G. er=
gangene Rescript wird hier zum ersten Male vollständig
zur öffentlichen Kunde gebracht. Erwähnt wird dasselbe
zwar schon in von Bülow über die Verfassung, die
Geschäfte und den Geschäftsgang des K. O.=A.=Gerichts
Th. 1. S. 334. Note 44., doch sind daselbst nur die
Schlußworte mitgetheilt.
Jahrg. XIV. HeftIII.
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