Full text: Juristische Zeitung für das Königreich Hannover (Jg. 14 (1839))

- 
160 
Gehen wir nun an die Lösung der dritten Frage: 
„Fand solches bei dem ** statt, macht sich Zwei¬ 
fel über die Zurechnungsfähigkeit seiner That gel¬ 
tend, oder muß diese gänzlich aufgehoben werden? 
Wir müssen hier zuvörderst die Thatsachen, wie sie 
uns darüber aus den Acten vorliegen, zusammenstellen, 
wir müssen seinen Lebenswandel vor und nach dem apo¬ 
plectischen Anfall (11. August 1832) näher betrachten, 
und daraus die nöthigen Folgerungen ziehen. 
Daß ** vor dem erlittenen Anfalle in jeder Be¬ 
ziehung ein anderer Mensch war, als nach demselben, ist 
aus den Acten durchaus erwiesen. Er wird überall als 
ein umsichtiger, verständiger Mann geschildert, zu welchem 
selbst bei der Uebernahme eines öffentlichen Geschäftes 
seine Nachbaren unbegrenztes Zutrauen faßten, noch dazu 
eines solchen Geschäftes, bei welchem Parteilichkeit und 
andere Rücksichten gar leicht eintreten konnten. Er hat, 
nach der Aussage des rc. I ** auch dieses Geschäft zur 
vollen Zufriedenheit verwaltet, und ausdrücklich sagt I 
pag. 186.: 
„Während der ganzen Zeit meines dortigen Aufent¬ 
haltes bis zum 3. Juli (1832) hat * * auch die¬ 
ses Zutrauen gerechtfertigt und sich stets als einen 
umsichtigen, entschlossenen Mann gezeigt, bei dem 
ich keine Spur von Eigensinn, ungewöhnlicher 
Heftigkeit oder Jähzorn beobachtet habe." 
(Fortsetzung folgt.) 
Gedruckt bei A. Pockwitz in Stade. 
Verlegt von Herold und Wahlstab in Lüneburg, 
Max-Planck-Institut für
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer