Full text: Juristische Zeitung für das Königreich Hannover (Jg. 14 (1839))

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theilen bedroht wurden. — Eine nähere Untersuchung 
über die verschiedenen Bedeutungen des Wortes „redemtor 
litis," wie solche Mühlenbruch, Cession §. 30., giebt, liegt 
außer meinem Interesse. Mag auch, wie Mühlenbruch dort 
behauptet, eine bestimmte Definition von redemtor litis 
sich in der ganzen Compilation nicht finden, so glaube 
ich dennoch, daß es nicht bloß möglich, sondern gewiß 
ist, daß die Römer unter redemtor litis denjenigen ver¬ 
standen, der den Proceß eines Andern an sich kaufte. 
Welchen Zweck ein solcher litis redemtor verfolgte, giebt 
die Natur der Sache und die gesunde Vernunft (auch 
ohne weitere Belegstellen) an die Hand. Er wollte bei 
dem Handel gewinnen: er bezahlte deshalb dem Verkäu¬ 
fer den vollen Betrag des objectum litis nicht, und 
bediente sich dann aller möglichen, auch unerlaubter Mit¬ 
tel und Chikanen, um von seinem Gegner das volle ob¬ 
jectum litis zu erhalten. 
Solche litium redemtiones waren, wie gesagt, schon 
vor Anastasius verpönt. Allein man umging den Buch¬ 
staben jener Strafgesetze, und zwar, wie dies der Eingang 
des Anastasischen Gesetzes ergiebt, auf folgende an sich 
höchst einfache Weise. Statt wie früher, schon im Pro¬ 
ceß befangene Forderungen zu kaufen, kaufte man diesel¬ 
ben jetzt bevor ein Proceß darüber anhängig war und 
begann nun selbst den Proceß. 
Comperimus, „sagt Anastasius," quosdam alienis 
rebus fortunisque inhiantes, cessiones aliis compe¬ 
tentium actionum in semet exponi properare, hoc¬ 
que modo diversis personas litigatorum vexatio¬ 
nibus afficere. 
Der Zweck war hier ganz derselbe, wie bei der litis 
redemtio. Allein eben, weil man nicht litem, sondern 
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Max-Planck-Institut für
	        
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