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eingewandten Rechtsmitteln erwählen wolle und ihm wird
auf sein Ansuchen ohne Bescheinigung wirklicher Impe¬
dimente stets noch eine Frist zur Rechtfertigung, aber
immer nur auf 4 Wochen *) bewilligt.
Einer solchen Fristverlängerung hat sich aber der
Supplicat, wenn ihm die Rechtfertigungsschrift zur Be¬
antwortung *) mitgetheilt wird, nicht zu erfreuen, viel¬
mehr hat er innerhalb 4 Wochen a die insinuationis un¬
abweichlich seine refutatio supplicationis einzureichen.
Diese, Strenge!
) gegen den Supplicaten originirt aus
der Bestimmung des §. 4. der Hofgerichtsordnung I. c.,
wo es heißt:
Sobald die Supplication einkommt, soll deren
copia dem Gegentheile erkannt, Termin zu deren
Beantwortung auf 4 Wochen angesetzt, weiter
keine Dilation gegeben 11), sondern, es
komme der Supplicat ein oder nicht, auf Sup¬
plicantens Anhalten die Acta für beschlossen ange¬
sig ist, wird es bei einem Zeitraume von 30 Tagen nicht
der Beobachtung der zehntägigen Nothfrist bedürfen.
8) Diese 4wöchige Frist ist von dem Ablaufe des trigesimi
zu berechnen.
Nach dem Gerichtsstyle: zur ordnungsmäßigen Handlung.
10)
Dem Einsender dieses ist der Fall vorgekommen, daß der
Supplicant in die Kosten der Supplicationsinstanz ver¬
urtheilt wurde, mit Ausschluß der durch die Refutation
entstandenen, weil diese nach dem Ablaufe der 4wöchent¬
lichen Frist eingereicht war.
11)
Auf etwaigeFristgesuche von Seiten des Supplicaten er¬
folgt zum Bescheide: daß dem ordnungswidrigen Fristge¬
suche nicht Statt zu gehen, vielmehr auf ferneres Anrufen
des Supplicanten erkannt werden solle. Letzterer hat
dann anzutragen: Acta für beschlossen anzunehmen und
zu erkennen.
Max-Planck-Institut für