Full text: Juristische Zeitung für das Königreich Hannover (Jg. 14 (1839))

98 
Abhandlungen und Rechtsfälle. 
I. Ist gegen eine unterrichterliche, nach §. 18. 
der U.-G.-O., altera parte inaudita, abge¬ 
gebene Verfügung über Proceßkosten vom An¬ 
tragsteller, der sich beschwert hält, die Be¬ 
schwerde gegen den Richter oder ein ordentli¬ 
ches Rechtsmittel zur Hand zu nehmen. 
Es ist freilich von unserer Regierung im eifrigen Stre¬ 
ben eine gewisse Sicherheit des Rechts herbeizuführen und 
dadurch den vielfachen Widersprüchen der verschiedenen 
Entscheidungen einzelner Gerichte ein Ziel zu stecken die 
Verordnung de 7. September 1838 erlassen, aber leider 
bislang noch keine authentische Interpretation des höch¬ 
sten Gerichts durch Bekanntmachung der einzelnen Ent¬ 
scheidung erfolgt; *) und doch sind deren seit Erlaß jener 
Verordnung genug abgegeben, und da jede oder doch 
viele eine streitige Rechtsfrage betreffen werden, so wären 
gewiß Alle zu solcher Veröffentlichung geeigenschaftet. 
Zwar werden viele in diesen Blättern von den Sachfüh¬ 
rern mitgetheilt; aber was hilft das, lesen die Gerichte 
auch alle die juristische Zeitung? und wenn sie sie auch 
lesen, bekümmern sie sich um deren Inhalt? Die traurige 
Folge davon ist, daß, statt daß die Sache ohne Mühe 
und Kosten beim Untergerichte abgemacht werden könnte 
und würde, sie durch alle Instanzen wandern muß, wenn 
*) Zur Zeit der Abfassung dieses Aufsatzes war die NNr. 32. 
der 1sten Abth. der diesjährigen Gesetzsammlung, worin 
zum erstenmal zwei Präjudicien des O.-A.-G. bekannt 
gemacht werden, noch nicht publicirt. 
Anmerk. d. Red. 
Max-Planck-Institut für
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer