Volltext: Juristische Zeitung für das Königreich Hannover (Jg. 14 (1839))

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II. 
Auslobungen, welche aus einem eigenbehörigen 
Colonate ohne gutsherrlichen Consens vorge¬ 
nommen worden, sind absolut nichtig. 
(Mitgetheilt vom Herrn Justizrathe Dr. Struckmann 
in Osnabrück). 
Diefen vom K. Oberappellationsgerichte zu Celle aus¬ 
gesprochenen Grundsatz *) hat in neuester Zeit auch die 
K. Justiz=Canzlei zu Osnabrück in mehreren vorgekom¬ 
menen Rechtsfällen zur Anwendung gebracht und deshalb 
insbesondere im nachstehenden Falle die auf eine solche 
Auslobung gestützte Ansprache im Concursprocesse des 
Hofbesitzers gänzlich zurückgewiesen. Im I. 1780 näm¬ 
lich vereinigte sich der eigenbehörige Colon Brinkhoff zu 
Holterdorf im Kirchspiele Neuenkirchen bei Melle mit 
seiner Schwester, dem einzigen von der Brinkhoffs Stätte 
abgehenden Kinde, und deren Bräutigam Horn, dahin, 
daß ihr als Auslobung aus der elterlichen Stätte, außer 
den bereits bezahlten 200 H, annoch, 200 H ausbezahlt 
werden, diese Gelder jedoch vorerst noch verzinslich in der 
Stätte stehen bleiben sollten. 
Nach dem Tode des damaligen Colon B. trat dessen 
Sohn die Stätte an. Wider ihn ward im J. 1835 der 
Concursproceß erkannt. Die verwittwete Horn, geborene 
Brinkhoff, die vorerwähnte Schwester des Vaters des 
Cridars meldete nun als rückständige Brautschatzforde¬ 
rung die Summe von 125.H nebst Zinsen seit dem Jahre 
1786 an und bezog sich zur Begründung ihres Anspruchs 
auf das über die Vereinigung vom J. 1780 aufgenom¬ 
mene Archidiaconalgerichtsdocument. 
*) Rechtsfälle aus dem Gebiete des Osnabr. Eigenthums¬ 
rechts. Lüneb. 1836. Nr. 2. S. 15. 
Max-Planck-Institut für
	        
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