Full text: Juristische Zeitung für das Königreich Hannover (Jg. 14 (1839))

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Da nach richtiger Interpretation die Bestimmung 
des §. 22. Cap. IV. der Eigenthums=Ordnung, 
wenn selbige mit den Worten des unmittelbar 
darauf folgenden §. 23. im Zusammenhange ge¬ 
nommen wird, von beiden auf einem eigenbehö¬ 
rigen praedio in zweiter Ehe lebenden Colonen 
zu verstehen ist, ohne Rücksicht, ob der Eine der¬ 
selben das praedium bei Eingehung der zweiten 
Ehe auf Lebenszeit genommen hatte, dieses auch 
durch die im §. 7. Cap. VII. der Eingenthums¬ 
Ordnung und in der Verordnung vom 1. Octo¬ 
ber 1789 enthaltenen gesetzlichen Vorschriften be¬ 
stätigt wird, der pro fundanda actione der Im¬ 
ploratin auferlegte Beweis also durchaus erheb¬ 
lich sich darstellt; so steht dem Suchen nicht zu 
deferiren u. s. w. 
Miscelle. 
Die Wahrheit will nur bezeugt nicht vertheidigt 
sein, ihre innere siegreiche Kraft bedarf keiner Hülfe. 
Wenn Parteien und Angeklagte, oder deren Sachführer, 
sie rein und einfältig vortragen, so vertheidigt sie diese, 
nicht aber diese die Wahrheit. 
Gedruckt bei A. Pockwitz in Stade. 
Verlegt von Herold und Wahlstab in Lüneburg, 
Max-Planck-Institut für 
europäische Rechtsgeschichte 25:
	        
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