Full text: Juristische Zeitung für das Königreich Hannover (Jg. 14 (1839))

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Tag bestimmt, so ist der Schuldner verbunden die Obli¬ 
gation sofort oder sogleich zu erfüllen. Daher sagt: 
Berger, Oecon. juris. L. II. Tit.I. th. VIII. 1. 
Id quod pure promissum est, confestim peti 
potest. 
Wollte daher die Klägerin, oder deren Erblasser, den 
Beklagten in mora versetzen, so mußten sie, wenn gleich 
dieser 
sofort auszahlen sollte, erst zur Zahlung auffor¬ 
dern, 
unterließen sie dieses, so kam auch der Beklagte 
nicht 
in mora. 
Hommel, Rhapsod. quaest. Obs. 225. 
si nullum certum tempus statutum sit, 
moram non committit, nisi creditor interpel¬ 
latione quadam rem petierit. 
III. Etwas über die Natur und das Wesen des Ver¬ 
brechens der Fälschung (Criminis falsi) und 
die rechtlichen Erfordernisse zum Dasein dessel¬ 
ben. 
Erläutert durch einen Rechtsfall aus 
dem practischen Leben. 
(Schluß.) 
Wir wollen uns jetzt die Frage aufwerfen: 
War nach den oben gegebenen Definitionen die 
Handlung des, hier als Kläger aufgetretenen 
Mannes ein Verbrechen der Fälschung, ein Crimen 
falsi, oder war sie blos eine, ohne betrügliche Ab¬ 
sicht begangene Verdrehung der Wahrheit und als 
solche einer Lüge gleich zu stellen? 
Wenn wir uns auch bewogen finden, diese Frage zum 
Vortheil des angeschuldigten Mannes zu beantworten, 
so werden wir doch auf eine andere und zwar 
Max-Planck-Institut für
	        
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