Juristische Zeitung
für das Königreich Hannover.
1839.
XIV. Jahrgang. II. Heft.
Nr 12.
Schreiben der provisorischen Regierungs-Commission
zu Osnabrück an die K. Justiz=Canzlei daselbst,
wegen Einführung der Churhannoverschen Cri¬
minalinstruction v. J. 1736, d. d. Osnabrück,
den 26. Oct. 1814.
Demnach, vermöge an Uns ergangenen Rescripts des
K. Cabinetsministerii de dato Hannover den 6ten Septbr.
dieses Jahrs, der, in den Churhannoverschen Landen unterm
30. April
1736 erlassenen, Criminalinstruction provisorisch
11. Mai
in dem hiesigen Fürstenthume in dem Maaße verbindende
Kraft beigelegt worden, daß selbige von den instruirenden
Justizbehörden, in so weit deren Anwendung durch die
hieselbst bislang bestandenen Provinzialgesetze eine noth¬
wendige Beschränkung nicht leidet, befolgt werden soll:
so eröffnen Wir solches der K. Justiz=Canzlei, und über¬
miteln derselben hiebei eine Anzahl Exemplare der ge¬
dachten Instruction mit der Bemerkung, daß darin das,
über die peinliche Frage handelnde 11te Capitel, als hie¬
selbst noch zur Zeit eine Anwendung nicht findend, weg¬
gelassen worden; dagegen in Hinsicht der Mittel, die
Wahrheit zu erforschen, vorerst noch diejenigen besonderen
Vorschriften zu befolgen sein werden, welche die Landes¬
fürstlichen Rescripte vom 9. Januar 1788 und 29. Ja¬
nuar 1789 enthalten; indem die Fassung des Rescripts
vom 29. Januar 1789 die allgemeine Vorschrift, wegen
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Jahrg. XIV. Heft II.
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