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und sonstigen Producten der Landwirthschaft entstanden
waren. Die späterhin bezahlten Posten waren durch¬
strichen. Unter den nicht durchstrichenen und also muth¬
maßlich noch unbezahlt zurück stehenden Schuldposten be¬
fand sich auch an mehreren Stellen der Name von dem
Vater des Beklagten. Wenn man diese Posten zusam¬
men rechnete, so ergab sich genau die vom Kläger einge¬
klagte und mit einer nachgemachten Handschrift verbriefte
Summe von 42 Thalern.
Daß dem Kläger die Existenz des größern Darlehns
aus den Mittheilungen seines Vaters bekannt gewesen
war, ließ sich nach dem, was auch der Beklagte darüber
angegeben hatte, gar nicht bezweifeln. Daß aber der
Beklagte sie nicht leugnen würde, hatte er nach seinen
mündlichen Versicherungen mit Sicherheit nicht erwartet
und es also für nothwendig gehalten, sich noch auf andere
Weise sicher zu stellen. Der Gedanke, er suche ja niemand
zu betrügen und sich etwas anzueignen, was ihm recht¬
lich nicht gebühre, hatte alle seine Zweifel über das mo¬
ralisch Erlaubte oder Unerlaubte seiner Handlungsweise
völlig niedergeschlagen und beruhigt. Was die kleinere
Forderung betraf, so hatte er die Richtigkeit des, von
seinem Vater im Annotationsbuche angeschriebenen Gut¬
habens gar nicht bezweifelt, jedoch gefürchtet, daß im
Leugnungsfalle das Annotationsbuch allein zum vollen
gerichtlichen Beweise der Forderung wohl nicht hinreichen
werde. Diese Sorge hatte ihn auch hier zur Verferti¬
gung einer falschen Handschrift verleitet und der Gedanke:
er erhalte ja nicht mehr, als ihm nach seiner Ueberzeu¬
gung von Rechtswegen gebühre, hatte auch in diesem
Falle seine Zweifel über das Erlaubte oder Unerlaubte seiner
Handlung völlig beruhigt.
(Schluß folgt.)
Max-Planck-Institut für