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zulassen, und die bei Ihnen bestehende Procuratur¬
taxe dabei anzuwenden.
Hannover, den 24. Jan. 1828.
Königl. Großbrit.=Hannoversche zum Cabinetsministerio
verordnete Generalgouverneur und Geheimeräthe.
Aus dem Justizdepartement.
Schmidt=Phiseldeck.
An
die K. Justiz=Canzlei zu Osnabrück.
Abhandlungen und Rechtsfälle.
Findet die Osnabrückische Landesverordnung
vom 28. April 1797, wegen der Abfindung
der Kinder von freien, reihepflichtigen Stätten,
bloß beim Intestatsuccessionsfalle Statt?
(Mitgetheilt vom Herrn Justizrathe Dr. Struckmann
in Osnabrück.)
(Schluß.)
Daß es auch wirklich die Absicht des Gesetzgebers ge¬
wesen ist, durch diese Verordnung wenigstens dem Aner¬
ben ein von der elterlichen Willkühr völlig unabhängiges
Recht zur Provokation auf die verordnungsmäßige Ab¬
findung seiner Geschwister einzuräumen, leidet nach den
im Gesetze selbst angegebenen Motiven desselben keinen
Zweifel; denn ein Hauptzweck des Gesetzgebers war es
eben, den Anerben gegen die Verpflichtung zur Ueber¬
nahme unverhältnißmäßiger Abfindungen sicher zu stellen
und von dieser Seite dem Ruin der Stätten vorzubeugen.
Nicht so zweifelsfrei erscheint allerdings die Frage:
ob nach der Absicht des Gesetzgebers auch die abgehen¬
den Kinder für berechtigt zu halten, die Ausmittelung
ihrer Abfindungen nach dem gesetzlichen Maaßstabe, selbst
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