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II. Praejudicium Summi tribunalis.
Die Vorschrift der Hildesheimischen Polizei-Ord¬
nung, §. 24., findet nur dann Anwendung,
wenn beide Contrahenten den Vorschriften der
Hildesheimischen Polizei=Ordnung unterwor¬
fen sind.
(Von dem Herrn Advocaten Zeidler in Lammspringe)
In Sachen Sarstedt ctr. Telgmannsche Erben, wegen
Anerkennung einer Schenkung, wurde von den Verklagten
eine von ihrem Erblasser außergerichtlich vollzogene und ge¬
richtlich nicht confirmirte Schenkung unter Lebenden, wo¬
durch der Erblasser die ihm zuständige Gutsherrschaft
über einen im Fürstenthume Hildesheim zu Einmerke be¬
legenen Meyerhof dem der Hildesheimischen Polizei=Ord¬
nung unterworfenen Kläger geschenkt hatte, wegen Man¬
gels der Requisite der Hildesheimischen Polizei=Ordnung,
§. 24., als unzulässig bestritten. Der Streit wurde aber
vom höchsten Tribunale in Celle zu Gunsten des Schenk¬
nehmers entschieden, weil der Erblasser den Vorschriften
der Hildesheimischen Polizeiordnung nicht untergeben ge¬
wesen sei. Das desfallsige Decret vom 25. Mai 1837
lautet wörtlich:
„Da der Art. 24. der Hildesheimischen Polizei=Ord¬
„nung vom 20. October 1665 im vorliegenden Falle
„keine Anwendung findet, indem der angebliche
„Schenkgeber Telgmann ein in der Stadt Hildes¬
„heim wohnhafter Geistlicher gewesen ist, so steht
„dem angebrachten Suchen nicht zu deferiren, und
„sollen die eingesandten Acten an das judicium a
„quo remittirt werden."
Gedruckt bei A. Pockwitz in Stade.
Verlegt von Herold und Wahlstab in Lüneburg.
Max-Planck-Institut für