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unter denen der älteste, Friedr. Wilhelm der gesetzliche
Anerbe war. Als solchen hatte ihn auch der Vater in
seinem im J. 1822 errichteten Testamente bestätigt, und
er trat die Stätte nach seines Vaters Tode an. Der
letztwilligen Verfügung des Letzteren zufolge sollte er je¬
dem seiner Geschwister an baarem Gelde 1000 P zur
kindlichen Abfindung nebst dem Brautwagen auskehren
und zwar bei dessen Verheirathung und spätestens nach
Vollendung seines 30sten Jahres. Hinsichtlich der Toch¬
ter Marie Elis. war jedoch für den Fall, daß sie sich nicht
verheirathen würde, bestimmt, daß sie nur die Verzinsung
dieser 1000 H in gewissen Progressionen nach Maaßgabe
ihres Alters zu verlangen befugt sein solle, wenn nicht
etwa zunehmende Krankheit einen Zuschuß vom Capital
erforderlich machen mögte.
Nachdem der Anerbe mehre Jahre das Colonat unter¬
gehabt hatte, starb auch er mit Hinterlassung minderjäh¬
riger Kinder, denen in den Personen der Colonen König
und Ahring Vormünder beigeordnet wurden.
Die Marie Elis. Schauff war inmittelst 32 Jahre
alt geworden, und wünschte ihre Rechte als abgehendes
Kind der Schauffs=Stätte geltend zu machen, zu wel¬
chem Ende ihr, da sie selbst Gebrechlichkeits-halber dazu
nicht im Stande war, ihre früheren Vormünder als
Curatoren beigeordnet wurden, nämlich Colon Schwan¬
holt und Excolon Benne.
Diese traten im J. 1836 klagend für ihre Curandin
beim K. Amte Grönenberg auf und bemerkten, daß zufolge
des väterlichen Testaments jedem der abgehenden Kinder
1000 H nebst dem Brautwagen rc. bei der Verheira¬
thung oder spätestens nach Vollendung des 30sten Jahrs
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