Full text: Juristische Zeitung für das Königreich Hannover (Jg. 14 (1839))

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unter denen der älteste, Friedr. Wilhelm der gesetzliche 
Anerbe war. Als solchen hatte ihn auch der Vater in 
seinem im J. 1822 errichteten Testamente bestätigt, und 
er trat die Stätte nach seines Vaters Tode an. Der 
letztwilligen Verfügung des Letzteren zufolge sollte er je¬ 
dem seiner Geschwister an baarem Gelde 1000 P zur 
kindlichen Abfindung nebst dem Brautwagen auskehren 
und zwar bei dessen Verheirathung und spätestens nach 
Vollendung seines 30sten Jahres. Hinsichtlich der Toch¬ 
ter Marie Elis. war jedoch für den Fall, daß sie sich nicht 
verheirathen würde, bestimmt, daß sie nur die Verzinsung 
dieser 1000 H in gewissen Progressionen nach Maaßgabe 
ihres Alters zu verlangen befugt sein solle, wenn nicht 
etwa zunehmende Krankheit einen Zuschuß vom Capital 
erforderlich machen mögte. 
Nachdem der Anerbe mehre Jahre das Colonat unter¬ 
gehabt hatte, starb auch er mit Hinterlassung minderjäh¬ 
riger Kinder, denen in den Personen der Colonen König 
und Ahring Vormünder beigeordnet wurden. 
Die Marie Elis. Schauff war inmittelst 32 Jahre 
alt geworden, und wünschte ihre Rechte als abgehendes 
Kind der Schauffs=Stätte geltend zu machen, zu wel¬ 
chem Ende ihr, da sie selbst Gebrechlichkeits-halber dazu 
nicht im Stande war, ihre früheren Vormünder als 
Curatoren beigeordnet wurden, nämlich Colon Schwan¬ 
holt und Excolon Benne. 
Diese traten im J. 1836 klagend für ihre Curandin 
beim K. Amte Grönenberg auf und bemerkten, daß zufolge 
des väterlichen Testaments jedem der abgehenden Kinder 
1000 H nebst dem Brautwagen rc. bei der Verheira¬ 
thung oder spätestens nach Vollendung des 30sten Jahrs 
Max-Planck-Institut für
	        
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