Juristische Zeitung
für das Königreich Hannover.
XIV. Jahrgang. II. Heft.
1839.
Nr 10.
Auszug aus einem Ministerial-Rescripte vom 29sten
Mai 1829 an die Justiz=Canzlei in Stade,
1) die rückwirkende Kraft der Verordnung
vom 26sten Februar 1822; 2) die Zuläng=
lichkeit einer wegen Diebstahls erlittenen poena
extraordinaria zur Begründung der Strafe
des dritten Diebstahls, wenn mehr als zwei
neue vollständig erwiesene Diebstähle zur Be¬
strafung vorliegen, und 3) die Unzulässigkeit
der Züchtigung eines Inquisiten wegen Wider¬
rufs früherer Geständnisse betreffend.
Uebrigens können Wir der in der Relation
in Untersuchungssachen wider * und * * p. 276 seq.
ausgeführten Meinung nicht beipflichten, daß die Ver¬
ordnung über die Bestrafung der im Auslande begange¬
nen Verbrechen vom 26sten Februar 1822 nicht auf Ver¬
brechen zu beziehen sei, welche vor deren Erlassung be¬
gangen sind, da dieselbe eines Theils die Natur einer
Entscheidung zweifelhafter Rechtsfragen und darum schon
der Regel nach rückwirkende Kraft hat, andern Theils
aber sie nicht neue Strafbestimmungen enthält, oder Hand¬
lungen zu Verbrechen macht, welche früher straflos wa¬
ren, sondern nur die Competenz zur Bestrafung von
Handlungen bestimmt, welche vor und nach der Erlas¬
sung des Gesetzes Verbrechen waren. Auch würde bei
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Jahrg. XIV. Heft II.
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