Full text: Juristische Zeitung für das Königreich Hannover (Jg. 14 (1839))

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von einer bonae oder malae fidei possessio in Bezie¬ 
hung auf ihn gar nicht die Rede sein könne. Dunker 
folgert daraus sehr richtig, daß der Käufer einen Anspruch 
auf Ersatz der nützlichen Verwendungen nicht habe, weil 
die Gesetze annehmen, er habe schenken wollen; er selbst 
allegirt dafür den §. 30. Inst. de rer. divis 2. 1. und 
die damit gleichlautende 1. 7. §. 12. de acq. rer. domin. 
41. 1. deren Inhalt in der That nicht deutlicher sein 
kann. Dessenungeachtet redet er einer billigern Meinung 
einiger Praktiker das Wort, nach welcher der Eigenthü¬ 
mer wenigstens insoweit die nützlichen Verwendungen soll 
ersetzen müssen, als er dadurch bereichert wird. Diese 
Meinung kann indeß bei dem Vorhandensein einer so 
klaren gesetzlichen Bestimmung unmöglich Beifall verdie¬ 
nen, und wird auch nicht dadurch gerechtfertigt, daß der 
Käufer begründete Hoffnung hatte, das Eigenthum zu 
erwerben. Diese Hoffnung kann ihm ja nach Dunkers 
eigener Ansicht durch Niemanden genommen werden, 
wenn er sie nicht selbst aufgeben will, denn er soll die 
rei vindicatio immer noch durch Berichtigung der For¬ 
derung zurückweisen können. Thut er dies nicht, unge¬ 
achtet er zahlungsfähig ist, so ist nicht der geringste Grund¬ 
vorhanden, weshalb man zu seinen Gunsten von der 
Vorschrift klarer Gesetze abweichen sollte, wozu ohne¬ 
hin kein Richter befugt sein kann, wenn auch die Anwen¬ 
dung des Gesetzes in einem einzelnen Falle eine Härte 
erzeugen mag. Die Zahlungsunfähigkeit des Käufers 
kann dabei keinen Unterschied machen, weil der Gläubi¬ 
gerschaft im Falle des ausgebrochenen Concurses, diesel¬ 
ben Rechte gegen den Verkäufer zustehen, welche auch 
dem Käufer zugestanden haben würden. Es muß also 
nach der Ansicht, welche Dunker über das pactum reser¬ 
Max-Planck-Institut für
	        
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