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von einer bonae oder malae fidei possessio in Bezie¬
hung auf ihn gar nicht die Rede sein könne. Dunker
folgert daraus sehr richtig, daß der Käufer einen Anspruch
auf Ersatz der nützlichen Verwendungen nicht habe, weil
die Gesetze annehmen, er habe schenken wollen; er selbst
allegirt dafür den §. 30. Inst. de rer. divis 2. 1. und
die damit gleichlautende 1. 7. §. 12. de acq. rer. domin.
41. 1. deren Inhalt in der That nicht deutlicher sein
kann. Dessenungeachtet redet er einer billigern Meinung
einiger Praktiker das Wort, nach welcher der Eigenthü¬
mer wenigstens insoweit die nützlichen Verwendungen soll
ersetzen müssen, als er dadurch bereichert wird. Diese
Meinung kann indeß bei dem Vorhandensein einer so
klaren gesetzlichen Bestimmung unmöglich Beifall verdie¬
nen, und wird auch nicht dadurch gerechtfertigt, daß der
Käufer begründete Hoffnung hatte, das Eigenthum zu
erwerben. Diese Hoffnung kann ihm ja nach Dunkers
eigener Ansicht durch Niemanden genommen werden,
wenn er sie nicht selbst aufgeben will, denn er soll die
rei vindicatio immer noch durch Berichtigung der For¬
derung zurückweisen können. Thut er dies nicht, unge¬
achtet er zahlungsfähig ist, so ist nicht der geringste Grund¬
vorhanden, weshalb man zu seinen Gunsten von der
Vorschrift klarer Gesetze abweichen sollte, wozu ohne¬
hin kein Richter befugt sein kann, wenn auch die Anwen¬
dung des Gesetzes in einem einzelnen Falle eine Härte
erzeugen mag. Die Zahlungsunfähigkeit des Käufers
kann dabei keinen Unterschied machen, weil der Gläubi¬
gerschaft im Falle des ausgebrochenen Concurses, diesel¬
ben Rechte gegen den Verkäufer zustehen, welche auch
dem Käufer zugestanden haben würden. Es muß also
nach der Ansicht, welche Dunker über das pactum reser¬
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