Full text: Juristische Zeitung für das Königreich Hannover (Jg. 14 (1839))

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damit weder die ursprüngliche Natur des Steuer-Straf¬ 
Verfahrens ganz verändert wird, noch auch sämmtliche 
Grundsätze des gewöhnlichen Civilprocesses, sondern nur 
diejenigen Grundsätze zur Anwendung zu bringen sein 
möchten, deren Anwendung durch die Landesgesetze vor¬ 
geschrieben worden ist. Es folgt also hieraus, daß in 
Zweifelsfällen nicht die Grundsätze des gewöhnlichen Rechts¬ 
verfahrens, sondern die allgemeinen Grundsätze eines ad¬ 
ministrativen Steuer=Verfahrens in Anwendung kommen 
müssen, wenn die Gesetze bestimmte Vorschriften nicht 
enthalten. 
In den Steuergesetzen des hiesigen Landes ist das 
Strafverfahren wegen begangener Steuer=Defrauden nir¬ 
gends für ein rein gerichtliches, nach den Grundsätzen 
des gewöhnlichen Processes zu beurtheilendes Verfahren 
erklärt. Das Verfahren ist vielmehr ein gemischtes. 
In dieser Beziehung müssen Wir hervorheben, daß das 
Steuer=Contraventions=Verfahren in drei Theile zerfällt: 
1) in das Ermäßigungs=Verfahren, 
2) in ein summarisches Untersuchungs=Verfahren vor 
der Orts=Obrigkeit, 
3) in das Verfahren der Instanz der Rechtsmittel 
vor den oberen Justiz=behörden. 
Unserer Ansicht nach kann nur von dem letzteren 
Theile behauptet werden, daß dasselbe ein rein gericht¬ 
liches, nach den Grundsätzen des gewöhnlichen Processes 
zu beurtheilendes Verfahren sei, da der §. 193 des Ein¬ 
gangssteuer=Gesetzes vom 22sten Julius 1817 die Prore߬ 
bestimmungen des gemeinen Rechts darauf angewendet 
wissen will, und da das Gesetz vom 11ten Septbr. 1820 
das zu beobachtende Verfahren nach Grundsätzen des Ci¬ 
vilprocesses näher regulirt. 
Max-Planck-Institut für
	        
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