Full text: Juristische Zeitung für das Königreich Hannover (Jg. 14 (1839))

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sitztitel von Amtswegen betrieben werden solle, wenn man 
nicht den Plan über die Grenzen des Ausführbaren aus¬ 
dehnen will, wie dies in anderen Ländern zum Theil 
durch die Erfahrung bereits bewährt ist. 
Dagegen würde dieser Grundsatz festzustellen sein: 
die Auflassung überträgt das Eigenthum, (das 
erbliche Benutzungsrecht, das Recht selbst), vor¬ 
ausgesetzt, daß der Titel rechtsbeständig ist, und 
überträgt es nicht, wenn der Titel ungültig ist. 
Ohne die Form der Auflassung aber geht das Ei¬ 
genthum, auch wenn der vollkommenste Rechts¬ 
Titel dazu vorhanden ist, nicht über. 
Bei eingetretenen Erbfällen haben die Erben, unter 
Beibringung der erforderlichen Bescheinigung, die Um¬ 
schreibung des auf sie vererbten Grundeigenthums auf 
ihren Namen zu bewirken **). 
(Fortsetzung folgt.) 
Abhandlungen und Rechtsfälle. 
I. Ueber die Erfordernisse zur Anwendung der 
poena ordinaria bei dem Verbrechen eines 
durch mehrere Theilnehmer begangenen einfa¬ 
chen Todtschlags. 
Der 148ste Artikel der peinlichen Halsgerichts-Ordnung 
schreibt vor: 
So aber etliche Personen ungeschickts in 
einem Schlagen oder Gefecht bei einander wären 
21) Die Nr. 2 ist ganz abgelehnt worden. 
Max-Planck-Institut für
	        
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