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sitztitel von Amtswegen betrieben werden solle, wenn man
nicht den Plan über die Grenzen des Ausführbaren aus¬
dehnen will, wie dies in anderen Ländern zum Theil
durch die Erfahrung bereits bewährt ist.
Dagegen würde dieser Grundsatz festzustellen sein:
die Auflassung überträgt das Eigenthum, (das
erbliche Benutzungsrecht, das Recht selbst), vor¬
ausgesetzt, daß der Titel rechtsbeständig ist, und
überträgt es nicht, wenn der Titel ungültig ist.
Ohne die Form der Auflassung aber geht das Ei¬
genthum, auch wenn der vollkommenste Rechts¬
Titel dazu vorhanden ist, nicht über.
Bei eingetretenen Erbfällen haben die Erben, unter
Beibringung der erforderlichen Bescheinigung, die Um¬
schreibung des auf sie vererbten Grundeigenthums auf
ihren Namen zu bewirken **).
(Fortsetzung folgt.)
Abhandlungen und Rechtsfälle.
I. Ueber die Erfordernisse zur Anwendung der
poena ordinaria bei dem Verbrechen eines
durch mehrere Theilnehmer begangenen einfa¬
chen Todtschlags.
Der 148ste Artikel der peinlichen Halsgerichts-Ordnung
schreibt vor:
So aber etliche Personen ungeschickts in
einem Schlagen oder Gefecht bei einander wären
21) Die Nr. 2 ist ganz abgelehnt worden.
Max-Planck-Institut für