Full text: Juristische Zeitung für das Königreich Hannover (Jg. 14 (1839))

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zweifelhaft ist, entweder aufnehmen, oder verwerfen, und 
dasjenige, was schon jetzt als den allgemeinen Grundbe¬ 
griffen widerstreitend anerkannt wird, ausscheiden. 
Hat die Gesetzgebung diese Aufgabe mit gehöriger Beob¬ 
achtung aller dabei in Betracht kommenden Rücksichten 
gelös't, so ist es nun Sache der Wissenschaft, in der ihr 
gegebenen abgeschlossenen Quelle des Rechts die höheren 
durchherrschenden Grundsätze und die Bedeutung derje¬ 
nigen Verhältnisse, welche nach ihnen geregelt werden 
sollen, aufzufinden und festzustellen. Sind diese zur ge¬ 
hörigen Einfachheit, Klarheit und Bestimmtheit gebracht 
so müssen diejenigen Vorschriften, welche mit ihnen im 
Widerspruche stehen, sich aussondern lassen und nach 
dieser Aussonderung muß die Kenntniß jener höheren 
Grundsätze und der Bedeutung jener Verhältnisse dem¬ 
jenigen, der folgerichtig zu denken vermag, die Kennt¬ 
niß des ganzen Rechts gewähren. 
In wie weit dieser Vorschlag im Allgemeinen für 
zweckmäßig zu halten, müssen wir um so mehr dem Ur¬ 
theile jedes Einzelnen überlassen, als zu erwarten steht, 
daß solches verschieden ausfällt, je nachdem es von einem 
Vertheidiger des fremden Rechts, oder von einem Freunde 
der Codifikation abgegeben wird, stimmen aber dem Herrn 
Verfasser gern darin bei, daß die von ihm an die Ge¬ 
setzgebung gestellte Anforderung unendliche Umsicht und 
ausgebreitete durchdringende Kenntniß erheische. 
Gedruckt bei A. Hockwitz in Stade. 
Verlegt von Herold und Wahlstabein Lüneburg. 
Max-Planck-Institut für
	        
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