Juristische Zeitung
für das Königreich Hannover.
1839.
XIV. Jahrgang. II. Heft.
No 2.
Grundsätze einer allgemeinen Reform des Hypothe¬
kenwesens im Königreich Hannover, wie solche
durch das Ministerial=Schreiben vom 29sten
Julius 1834 den Ständen vorgelegt sind, nebst
den in den Noten beigefügten Erinnerungen
der allgemeinen Stände-Versammlung.
(Fortsetzung.)
4) Alles, was nach den folgenden Bestimmungen
Gegenstand einer in dem Gerichtsstande der belegenen
Sache einzutragenden Special=Hypothek sein kann, schei¬
det, sobald daran in zulässiger Art und Form eine Spe¬
cial=Hypothek bestellt worden, so weit und so lange aus
den Gegenständen jeder General=Hypothek aus, bis die
speciell darauf versicherten Creditoren befriedigt sind. So
weit der Gegenstand der Special=Hypothek reicht, hat
der speciell darauf versicherte Creditor ein unbedingtes
Vorzugsrecht, vor Jedem, dem eine, wenn auch ältere
General=Hypothek bestellt ist 12).
5) Die Eintragung eines hypothekarischen Rechts
kann immer nur auf bestimmte Summen gefordert wer¬
den. Wenn der Titel zur Eintragung den Betrag der
Summe nicht ergiebt, wenn z. B. eine unbestimmte
Caution hypothekarisch geleistet oder eine Legal=Hypothek
12) In der Nr. 4 ist den Worten „Special= und General¬
Hypothek" das Prädicat „öffentliche" vorangesetzt.
Jahrg. XIV. Heft II.
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