Full text: Juristische Zeitung für das Königreich Hannover (Jg. 14 (1839))

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Bücher=Anzeige. 
Volk und Recht, eine Betrachtug über die Kennt¬ 
niß der Rechtsvorschrift im Volke als Erfor¬ 
derniß des Rechts, von Dr. T. Brackenhoeft. 
Altona bei Karl Aue. 1838. 8. 58 S. 
Von den allgemeinen Begriffen Staat und Recht 
ausgehend, weis't der Herr Verfasser nach, daß letz¬ 
teres nur dann seiner wahren Bedeutung entsprechen 
könne, wenn es den Mitgliedern des Staats als eine 
durchherrschende, allgemeine, innere oder Vernunft-Noth¬ 
wendigkeit sich darstelle, m. a. W. wenn es ein wahr¬ 
haft nationales sei. — Theils die Annahme der fremden 
Rechtsquellen, theils aber auch der Umstand, daß man 
dem Staate in neuerer Zeit einen ausgedehntern Zweck 
und eine weitere Bedeutung beigelegt, als ihm seinem 
Wesen nach zukommt, hat Deutschland seine Nationalität 
im Rechte entzogen, wovon es eine nothwendige Folge 
ist, daß das Recht gegenwärtig nicht im Volke lebt, son¬ 
dern erst von Außen herein erlernt werden muß. Da 
aber dieses bei dem Zustande der geltenden Rechtsquellen 
für den größten Theil der Staatsbürger unmöglich ist, 
so entsteht die Frage: wie ist solchem Mangel von Sei¬ 
ten der Gesetzgebung und Wissenschaft am zweckmäßig¬ 
sten abzuhelfen? — Diese Frage beantwortet der Herr 
Verfasser dahin: Zunächst muß die Gesetzgebung das 
geltende Recht aufzeichnen, dasjenige, dessen Gültigkeit 
in Frage gestanden haben, so würde durch ein einzelnes 
Erkenntniß des höchsten Landesgerichts dennoch kein allge¬ 
meiner Gerichtsgebrauch erwiesen werden können. 
Max-Planck-Institut für
	        
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