Full text: Juristische Zeitung für das Königreich Hannover (Jg. 14 (1839))

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Hiernach läßt es sich allenfalls rechtfertigen, wenn 
man das privilegium exigendi denen einräumt, welche 
Gelder bei solchen Personen deponirt haben, bei denen 
vermöge ihres öffentlichen Amtes Gelder deponirt 
werden. Aber die Römischen Gesetze auf Privatdeposita 
anzuwenden, dazu ist durchaus kein Grund vorhanden 
und der in dieser Hinsicht behauptete allgemeine Gerichts¬ 
gebrauch *) 
cf. Dabelow, Concurs S. 637. S. 215. 319. 
Gmelin, Ordnung der Gläubiger. Cap. V. 
§. 3. S. 344. 
ist nicht nachgewiesen. 
Auch ein vaterländischer Schriftsteller, Claproth in der 
Einleit. in sämmtliche summarische Processe §. 411. will 
die Privatdeposita so nicht mehr vorhanden in die vierte 
Classe lociren und beruft sich deshalb (l. c. nota a). zur 
Widerlegung Leyser's, welcher Spec. 487 med. 1 u. 2 
die Römischen Gesetze auf die bei öffentlichen Perso¬ 
nen niedergelegten Gelder und Sachen beschränkt, auf 
den Gerichtsgebrauch und die Billigkeit. Letztere ist jedoch 
keine rechtliche Entscheidungsquelle und für die Behaup¬ 
tung des Gerichtsgebrauches wird blos Gmelin Cap. V. 
§. 3. allegirt. 
In Ramdohrs jurist. Erfahrungen Th. I. S. 238. 
wird dagegen berichtet, daß das O.A.Gericht in dem Bü¬ 
lowschen Prioritäts=Urtheile von 1794 S. 61. dem Zim¬ 
mermeister Reimers ein Privilegium eingeräumt habe, 
allein die fraglichen Gelder waren bei dem Patrimonial¬ 
Gericht Marschacht deponirt, also kein Privatdepositum 
vorhanden. Allgemeiner ist die Angabe S. 239., woselbst 
Ramdohr anführt: „Depositum." Wenn dieses nicht 
mehr vorhanden ist, wird der Deponens im concursu in 
die vierte Classe rangirt und hat ein privilegium per¬ 
sonale. E. v. 28. März 1795 in der Didelschen Con¬ 
curssache. Sollte aber auch hier ein Privat-Depositum 
Max-Planck-Institut für
	        
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