II. Allein es ist dasselbe sehr bedeutenden Reformen
zu unterziehen.
Die Grundsätze, nach welchen diese Reformen vorzu¬
nehmen sind, zerfallen in allgemeine und besondere. Die
allgemeinen betreffen das Hypothekenwesen in seinem gan¬
zen Umfange, die besonderen beziehen sich nur auf die
einzelnen Arten der Special-Hypotheken.
A. Allgemeine Reformen.
1) Der Erwerb einer jeden Hypothek ist, neben ihrem
Entstehungs=Grunde (titulus), an die Eintragung in das
betreffende Hypothekenbuch geknüpft. Ehe diese Eintra¬
gung geschehen, ist kein Pfandrecht erworben. Privat¬
Hypotheken können daher künftig überall nicht weiter be¬
stellt werden 3).
so dürfen Stände voraussetzen,
daß Königliches Ministerium die nöthigen Revisionen
der in den verschiedenen Landestheilen bestehenden Pro¬
vinzial=Gesetze, Statuten und sonstigen besonderen Rechts¬
normen, soweit solche mit dem Credit= und Hypotheken¬
wesen in Beziehung stehen, erforderlichen Falles durch
Geschäftsmänner, die von den verschiedenen Rechtsge¬
schäften der Unterthanen erfahrungsmäßige Kenntniß.
besitzen, anordnen werde, um genaue Bestimmungen
darüber einzuleiten, welche von jenen Rechtsnormen
durch die bestehenden allgemeinen Gesetze bereits als
abgeschafft zu betrachten, und welche in Folge derselben,
so wie der gegenwärtig aufgestellten Grundsätze, zu Er¬
haltung eines geordneten Rechtszustandes annoch abzu¬
schaffen oder abzuändern sein möchten.
3) Die von Königlichem Ministerio sub Nr. 1. beabsichtigte
gänzliche Beseitigung der Privat=Hypotheken hat
zu vielfachen Erörterungen und Bedenken geführt. Wäh¬
rend darin von der einen Seite eine nothwendigen Con¬
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europäische Rechtsgeschichte 75