Full text: Juristische Zeitung für das Königreich Hannover (Jg. 14 (1839))

II. Allein es ist dasselbe sehr bedeutenden Reformen 
zu unterziehen. 
Die Grundsätze, nach welchen diese Reformen vorzu¬ 
nehmen sind, zerfallen in allgemeine und besondere. Die 
allgemeinen betreffen das Hypothekenwesen in seinem gan¬ 
zen Umfange, die besonderen beziehen sich nur auf die 
einzelnen Arten der Special-Hypotheken. 
A. Allgemeine Reformen. 
1) Der Erwerb einer jeden Hypothek ist, neben ihrem 
Entstehungs=Grunde (titulus), an die Eintragung in das 
betreffende Hypothekenbuch geknüpft. Ehe diese Eintra¬ 
gung geschehen, ist kein Pfandrecht erworben. Privat¬ 
Hypotheken können daher künftig überall nicht weiter be¬ 
stellt werden 3). 
so dürfen Stände voraussetzen, 
daß Königliches Ministerium die nöthigen Revisionen 
der in den verschiedenen Landestheilen bestehenden Pro¬ 
vinzial=Gesetze, Statuten und sonstigen besonderen Rechts¬ 
normen, soweit solche mit dem Credit= und Hypotheken¬ 
wesen in Beziehung stehen, erforderlichen Falles durch 
Geschäftsmänner, die von den verschiedenen Rechtsge¬ 
schäften der Unterthanen erfahrungsmäßige Kenntniß. 
besitzen, anordnen werde, um genaue Bestimmungen 
darüber einzuleiten, welche von jenen Rechtsnormen 
durch die bestehenden allgemeinen Gesetze bereits als 
abgeschafft zu betrachten, und welche in Folge derselben, 
so wie der gegenwärtig aufgestellten Grundsätze, zu Er¬ 
haltung eines geordneten Rechtszustandes annoch abzu¬ 
schaffen oder abzuändern sein möchten. 
3) Die von Königlichem Ministerio sub Nr. 1. beabsichtigte 
gänzliche Beseitigung der Privat=Hypotheken hat 
zu vielfachen Erörterungen und Bedenken geführt. Wäh¬ 
rend darin von der einen Seite eine nothwendigen Con¬ 
Max-Planck-Institut für 
europäische Rechtsgeschichte 75
	        
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