Full text: Juristische Zeitung für das Königreich Hannover (Jg. 14 (1839))

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durch sie selbst, sondern durch Andere bewirkt; 
dennoch derselben so wenig für sich als für ihren 
Sohn ein Klagrecht auf Erlangung des Gös¬ 
mannschen Colonats zustehen kann, weil sie frei¬ 
willig sich vor dem Anfalle auf die Gesmolds¬ 
Stätte verheirathet und in ein anderes Eigenthum 
übergegangen ist, 
der Appellation ob defectum in formalibus et mate¬ 
rialibus nicht zu deferiren stehe. 
Decretum Osnabrück in Consilio, d. 16. Jan. 1830. 
K. G. H. J. C. 
d. 
Auf die von der Colona Christina Regina Gesmold 
zu Hörne ... wider ein in S. derselben gegen die ver¬ 
wittwete Colona Gösmann zu Hasbergen ... von 
Unserer Justiz=Canzlei zu Osnabrück unterm 26. Jan. 
d. J. abgegebenes Decret eingewandte Appellation ... 
wird .. . von Uns Wilhelm dem Vierten rc. Könige rc. 
hiemit zum Bescheide ertheilt: 
demnach die erste Beschwerde sich in Beziehung 
auf die von Unserer Landdrostei in den Rescripten 
vom 9. Dec. 1828 und vom 14. Sept. 1829., 
so wie von Unserer Justiz=Canzlei in dem Decreto 
a quo vom 26. Jan. d. J. ausgedrückten Grün¬ 
den, die 2te Beschwerde aber auch um deswillen 
sich als völlig unbegründet darstellt, weil die bis¬ 
her erwachsenen Kosten lediglich durch die Anträge 
der Implorantin veranlaßt sind: so sieht dem 
Suchen nicht zu deferiren. 
Celle, den 22sten October 1830. 
Ad Mandatum etc. 
(Fortsetzung folgt.) 
Max-Planck-Institut für
	        
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