Full text: Juristische Zeitung für das Königreich Hannover (Jg. 14 (1839))

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Abhandlungen und Rechtsfälle. 
I. Ueber den Zeitpunct, wann nach Osnabrücki¬ 
schem Eigenthumsrechte die von der Stätte ab¬ 
gehenden Kinder ihre Auslobung fordern kön¬ 
nen? 
(Mitgetheilt vom Herrn Justizrathe Dr. Struckmann 
in Osnabrück.) 
Es ist ein anerkannter und auf ausdrücklicher gesetzlicher 
Bestimmung beruhender Satz des Osnabr. Eigenthums= 
rechts, daß der zur Nachfolge in das Colonat gelangende 
Anerbe der eigentliche ausschließliche Repräsentant des 
vorigen Colonen in dessen sämmtlichen Vermögensver¬ 
hältnissen ist, indem er mit dem Colonate und dem beweg¬ 
lichen Gute, welches letztere er jedoch bis zur Aufhebung 
der persönlichen Eigenbehörigkeit mit dem Gutsherrn 
Kraft Sterbfallsrechts theilen mußte, die sämmtlichen 
Schulden zu übernehmen hat. (Eig.=Ordnung Cap. IV. 
§. 8.). Den abgehenden Kindern gebührt weiter nichts, 
als eine Abfindung, Auslobung, Kindestheil, Brautschatz 
oder Absteuer, theils aus dem elterlichen Hofe (Osnabr.¬ 
Eigenth. Cap. XV. §. §. 7. 10.), theils aus dem be¬ 
weglichen Gute, indem die aus dem gutsherrlichen Sterb¬ 
fallsrechte früherhin hervorgegangene Beschränkung des 
Anspruchs der abgehenden Kinder auf eine Abfindung 
aus dem Hofe selbst ohne Mitberücksichtigung irgend 
eines Theils des beweglichen Guts bei den Ritter=Eigen¬ 
behörigen, sowie die bei Hausgenossen=Eigenbehörigen im 
§ 9. der Verordn. v. 5. Dec. 1768 (Cod. Const. Osn. 
Th. 2. Bd. 1. §. 430) enthaltene Beschränkung des An¬ 
Max-Planck-Institut für
	        
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