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Abhandlungen und Rechtsfälle.
I. Ueber den Zeitpunct, wann nach Osnabrücki¬
schem Eigenthumsrechte die von der Stätte ab¬
gehenden Kinder ihre Auslobung fordern kön¬
nen?
(Mitgetheilt vom Herrn Justizrathe Dr. Struckmann
in Osnabrück.)
Es ist ein anerkannter und auf ausdrücklicher gesetzlicher
Bestimmung beruhender Satz des Osnabr. Eigenthums=
rechts, daß der zur Nachfolge in das Colonat gelangende
Anerbe der eigentliche ausschließliche Repräsentant des
vorigen Colonen in dessen sämmtlichen Vermögensver¬
hältnissen ist, indem er mit dem Colonate und dem beweg¬
lichen Gute, welches letztere er jedoch bis zur Aufhebung
der persönlichen Eigenbehörigkeit mit dem Gutsherrn
Kraft Sterbfallsrechts theilen mußte, die sämmtlichen
Schulden zu übernehmen hat. (Eig.=Ordnung Cap. IV.
§. 8.). Den abgehenden Kindern gebührt weiter nichts,
als eine Abfindung, Auslobung, Kindestheil, Brautschatz
oder Absteuer, theils aus dem elterlichen Hofe (Osnabr.¬
Eigenth. Cap. XV. §. §. 7. 10.), theils aus dem be¬
weglichen Gute, indem die aus dem gutsherrlichen Sterb¬
fallsrechte früherhin hervorgegangene Beschränkung des
Anspruchs der abgehenden Kinder auf eine Abfindung
aus dem Hofe selbst ohne Mitberücksichtigung irgend
eines Theils des beweglichen Guts bei den Ritter=Eigen¬
behörigen, sowie die bei Hausgenossen=Eigenbehörigen im
§ 9. der Verordn. v. 5. Dec. 1768 (Cod. Const. Osn.
Th. 2. Bd. 1. §. 430) enthaltene Beschränkung des An¬
Max-Planck-Institut für