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der ganzen Verpflichtung verbunden. Ist der Gegenstand
des Rechts ungetheilt und nicht (wie eine Geldsumme)
durch sich selbst theilbar, so steht dem einzelnen Berech.
tigten ein gleicher oder ungleicher idealer oder intellec¬
tueller Antheil am Ganzen zu, und sein Recht erstreckt
sich theilweise über alle Theile des Gegenstandes der
Gemeinschaft. Diese communio ist indeß nur ein allge¬
meiner Begriff aller gleicher oder ähnlicher Verhältnisse.
Thibaut, System des Pandectenrechts §. 215.
Fehlt diese communio juris oder obligationis bei
den Klägern oder Beklagten, so kann niemals eine Ver¬
bindung derselben als Streitgenossen vorkommen. In
einem solchen Falle ist die Streitgenossenschaft unzulässig,
denn da der Grund der einzelnen Theilnehmer des Rechts¬
streits oder ihrer Einreden fast immer verschieden sein
wird, so würde aus ihrer Verbindung zur Führung eines
gemeinschaftlichen Rechtsstreits die größte Verwirrung,
zum Nachtheil Aller, hervorgehen.
Treten nun bisweilen nicht alle Personen, die in
einer communio juris stehen, klagend auf, oder werden
nicht alle die, welche in einer communio obligationis
stehen, aus derselben zugleich in Anspruch genommen, so
pflegen die Beklagten häufig die Einrede vorzuschützen,
entweder daß der klagende Theil sein Recht nicht allein
verfolgen könne, weil noch mehrere Theilnehmer desselben
an dem Rechtsstreite keinen Theil genommen hätten, oder
aber daß sie nicht die einzigen Verpflichteten sein und
deßhalb die übrigen Verpflichteten von dem Kläger eben¬
falls in Anspruch genommen werden müßten. Dieses
wird immer der Grund der sogenannten exceptio plu¬
rium litis consortium sein.
Max-Planck-Institut für