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Anmaaßung angesehen werden und kann die an¬
geblich freche und dictatorische Weise, womit In¬
quisit nach pag. ** actorum eine Abänderung
verlangt haben soll, was übrigens in jenem Pro¬
tocolle überall nicht genauer thatsächlich motivirt
ist, noch keineswegs als eine solche Ungebühr an¬
gesehen werden, welche die sofortige Ertheilung
von Schlägen, als unumgänglich nothwendig dar¬
stellen könnte. Wir können die in höchst übertrie¬
bener Maße geschilderten Befürchtungen des K.
Amtes keineswegs in der im Berichte dargestellten
Art und Weise für begründet halten, wie denn
Furcht und Angst vor augenblicklich vollzogen
werdender Strafe niemals ein Mittel zur Erlan¬
gung von Geständnissen sein darf, wie dieses
pag. 4. des Berichts höchst auffallender Weise
dafür angesehen wird. Ueberhaupt hat die Art
und Weise der im Berichte enthaltenen Ausfüh¬
rungen, insbesondere der völlig unpassende Ver¬
gleich eines Inquisiten mit einem Jagdhunde nur
Unser gerechtes Befremden erregen müssen, und
erwarten Wir in Zukunft mit ähnlichen Remon¬
strationen verschont zu bleiben.
* *, den 16. October 1838.
Justiz=Canzlei.
II. Ueber die exceptio plurium litis consortium.
(Vom Herrn Advocaten E. Holscher in Hitzacker).
Bei einem Rechtsstreite kömmt es bekanntlich häufig
vor, daß entweder auf Seiten der Kläger oder der
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