Full text: Juristische Zeitung für das Königreich Hannover (Jg. 14 (1839))

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Anmaaßung angesehen werden und kann die an¬ 
geblich freche und dictatorische Weise, womit In¬ 
quisit nach pag. ** actorum eine Abänderung 
verlangt haben soll, was übrigens in jenem Pro¬ 
tocolle überall nicht genauer thatsächlich motivirt 
ist, noch keineswegs als eine solche Ungebühr an¬ 
gesehen werden, welche die sofortige Ertheilung 
von Schlägen, als unumgänglich nothwendig dar¬ 
stellen könnte. Wir können die in höchst übertrie¬ 
bener Maße geschilderten Befürchtungen des K. 
Amtes keineswegs in der im Berichte dargestellten 
Art und Weise für begründet halten, wie denn 
Furcht und Angst vor augenblicklich vollzogen 
werdender Strafe niemals ein Mittel zur Erlan¬ 
gung von Geständnissen sein darf, wie dieses 
pag. 4. des Berichts höchst auffallender Weise 
dafür angesehen wird. Ueberhaupt hat die Art 
und Weise der im Berichte enthaltenen Ausfüh¬ 
rungen, insbesondere der völlig unpassende Ver¬ 
gleich eines Inquisiten mit einem Jagdhunde nur 
Unser gerechtes Befremden erregen müssen, und 
erwarten Wir in Zukunft mit ähnlichen Remon¬ 
strationen verschont zu bleiben. 
* *, den 16. October 1838. 
Justiz=Canzlei. 
II. Ueber die exceptio plurium litis consortium. 
(Vom Herrn Advocaten E. Holscher in Hitzacker). 
Bei einem Rechtsstreite kömmt es bekanntlich häufig 
vor, daß entweder auf Seiten der Kläger oder der 
Max-Planck-Institut für
	        
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