Full text: Juristische Zeitung für das Königreich Hannover (Jg. 14 (1839))

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mit dem Inquisiten ausdrücklich vor, daß allemal 
nur ein einzelner Zeuge aufgeführet werden solle. 
Es kann mithin einem Instruenten in keine Weise 
gestattet sein, sich über dergleichen ausdrückliche 
gesetzliche Bestimmungen eigenmächtig hinweg zu 
setzen, außerdem muß die genaue Aufzeichnung 
der Aussagen des Inquisiten und der Zeugen, und 
ihres Benehmens, wie solche in der allegirten 
Gesetzesstelle vorgeschrieben ist, schon bei der Con¬ 
frontation eines einzelnen Zeugen die volle Auf¬ 
merksamkeit des Protocollführers in Anspruch neh¬ 
men, die gleichzeitige Vorführung mehrerer Zeugen 
mithin leicht Verwirrung veranlassen, zumal wenn, 
wie auch im vorliegenden Falle geschehen, der 
eine Zeuge in diesem, der andere in jenem Punkte 
seine frühere Aussage in der Confrontation modi¬ 
ficirt. Endlich kann bei der gleichzeitigen Confron¬ 
tation mehrerer Zeugen leicht der eine auf die 
Aussage der anderen influiren und erscheint daher 
das vom K. Amte befolgte Verfahren keineswegs 
durch die dafür angeführten Gründe gerechtfertigt. 
Die fernere Rüge wegen der dem Inquisiten er¬ 
theilten Schläge können Wir gleichfalls nur als 
wohlverdient ansehen, den Inquisiten stehet das 
auf keine Weise zu beschränkende Recht zu, bei 
Vorlesung des Protocolles über die Richtigkeit des 
Protocollirten sich zu erklären, und der Instruent 
ist verpflichtet, die etwaigen Einwendungen gegen 
das Niedergeschriebene zu protocolliren, es kann 
also die Erklärung des Inquisiten bei Vorlesung 
des Protocolles, er habe das so nicht gesagt wie 
es protocollirt worden, nicht als eine strafbare 
Max-Planck-Institut für
	        
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