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mit dem Inquisiten ausdrücklich vor, daß allemal
nur ein einzelner Zeuge aufgeführet werden solle.
Es kann mithin einem Instruenten in keine Weise
gestattet sein, sich über dergleichen ausdrückliche
gesetzliche Bestimmungen eigenmächtig hinweg zu
setzen, außerdem muß die genaue Aufzeichnung
der Aussagen des Inquisiten und der Zeugen, und
ihres Benehmens, wie solche in der allegirten
Gesetzesstelle vorgeschrieben ist, schon bei der Con¬
frontation eines einzelnen Zeugen die volle Auf¬
merksamkeit des Protocollführers in Anspruch neh¬
men, die gleichzeitige Vorführung mehrerer Zeugen
mithin leicht Verwirrung veranlassen, zumal wenn,
wie auch im vorliegenden Falle geschehen, der
eine Zeuge in diesem, der andere in jenem Punkte
seine frühere Aussage in der Confrontation modi¬
ficirt. Endlich kann bei der gleichzeitigen Confron¬
tation mehrerer Zeugen leicht der eine auf die
Aussage der anderen influiren und erscheint daher
das vom K. Amte befolgte Verfahren keineswegs
durch die dafür angeführten Gründe gerechtfertigt.
Die fernere Rüge wegen der dem Inquisiten er¬
theilten Schläge können Wir gleichfalls nur als
wohlverdient ansehen, den Inquisiten stehet das
auf keine Weise zu beschränkende Recht zu, bei
Vorlesung des Protocolles über die Richtigkeit des
Protocollirten sich zu erklären, und der Instruent
ist verpflichtet, die etwaigen Einwendungen gegen
das Niedergeschriebene zu protocolliren, es kann
also die Erklärung des Inquisiten bei Vorlesung
des Protocolles, er habe das so nicht gesagt wie
es protocollirt worden, nicht als eine strafbare
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