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*Hausdiebstahl=Verordnung, von
1772, begreift die betrügliche Unterschla¬
gung eines Oberrocks, welchen der
Dienstbote auf den Lohn erhalten und
bei seiner Entweichung mitgenommen
hat, nicht unter sich
wohl aber die an den Sachen des
Sohns des Dienstherrn begangenen
Entwendungen
Hildesheim, F., über die Gültigkeit
außergerichtlicher Verträge daselbst
Erläuterung des §. 5. Tit. XXI. der
Hildesheimischen Hofgerichts=Ordnung
über Edition von Urkunden
Erfordernisse bei dortigen Hypotheken¬
bestellungen
Himmelpforten, Amt, respicirt die Cri¬
minal =Gerichtsbarkeit des Gerichts
Osten gegen verhaftete Inquisiten
Holländerrecht im Herzogthume Bre¬
VI. 2.
men
Hoya, Grafschaft, Erbfolge ins Meyer¬
IV. 1.
recht daselbst
Hypothekenbestellung
bei Grundstücken deren Gerichtsstand
zweifelhaft ist
Erfordernisse bei selbiger im F. Hildes¬
heim
Hyothekenbücher, deren neue Einrich¬
tung bei der Justiz=Canzlei zu Stade
Hypothekenwesen, Bemerkungen über
den gegenwärtigen Stand desselben
*Hypotheken, öffentliche, im Bremen¬
und Verdenschen
quasi publicae und legales
ingrossirte des Hauptgutes, afficiren auch
die untrennbaren Pertinenzien desselben
legales der Kinder am Vermögen ihres
Vaters
Max-Planck-Institut für
VI.
Jni
VI. 1.
IV.
2. 28.
VI. 1.,422.
IV. 1. 17.
VI. 1. 65.
87. u. 97.
145 u. 162.
V. 1. 65.
V. 2. 162.
IV. 1. 17.
V. 2. 145.
VI. 1. 35.
IV. 2. 99.
IV. 2. 98.
IV. 1. 18.
V. 2. 50.