Full text: Jahrbücher der gesammten deutschen juristischen Literatur (Bd. 12 (1829))

Hein. Behrmann, De Skra van Nougarden. 183 
weitere Bemerkungen gemacht werden, die sich an ir¬ 
gend einen anderen practischen Fall jener Zeit eben 
s0 gut anschliefsen könnten. Mehr liefse sich über die 
Sache selbst nach einem anderen, als dem criminalisti- 
schen Standpuncte, sagen ; indessen freuen wir uns, in 
einer Zeit zu leben, wo das Bedürfniss dazu wenig. 
stens nicht mehr ein unmittelbar practisches ist. — 
Der Darstellung selbst sind vorausgeschickt: Mitthei¬ 
lungen aus F. Span's Cautio criminalis, die 
niemand unbefriedigt lesen wird. — Den Beschluss 
macht eine Liquidation der Gebühren des 
Scharfrichters zu Coesfeld für Vollstre- 
ckung der Tortur und Todesstrafen an den 
im J. 1631 der Hexerey beschuldigten Perso- 
nen, 14 an der Zahl, woraus man allerdings noch 
Stoff zu mancherley Betrachtungen erhält. — Der Her¬ 
ausgeber verdient dankbar Anerkennung seiner Bemü¬ 
hung. 
J. F. H. Abegg. 
De Skra van Nougarden d. 1. die Handels-Gerichts- 
und Polizey-Ordnung des deutschen Handelshofes 
zu Nowgorod in uralten Zeiten ins jetzige Deut¬ 
sche übertragen, nebst einer einleitenden Vorerin¬ 
nerung, einer Vergleichung derselben mit dem 
lübischen Recht, und erläuternden Anmerkungen 
von Heinrich Behrmann, Archvarzus und 
Canzleyrath u. s. w. Copenhagen 1828. Gedruckt 
bey Andreas Seide! . 157.5. 8. 
Vier grosse Handelsniederlagen oder Handelshöfe 
waren, gewils vom dreizehnten Jahrhundert, wahr 
Max-Planck-Institut für
	        
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