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rücksichtlich der von den Hochstiften Trient und Briren
geadelten Familien, seitdem diese Hochstifte unter die Oesterreichische =
Regierung gekommen sind, verordnet, daß dieselben
noch durch drei Jahre dem adeligen Gerichtsstande unterstehen, ¬
nach deren Verlaufe aber dieser Vorzug aufhören
soll, wenn sie sich nicht inzwischen um den Oesterreichischen
Adel beworben und solchen erhalten haben 2). Neuestens
ist noch für Tyrol bestimmt worden, daß auch der von der
k. Baierischen Regierung herrührende Adel, er möge sich
auf eine neue Verleihung, oder die Bestätigung eines von
der Oesterreichischen Regierung entweder gar nicht oder nur
auswärtig anerkannten Adels gründen, eben so der Trienter
und Brixner, ferner der reichsständische und Reichs=Vicariatsdann ¬
der Mailänder und Mantuaner Adel, wenn gleich
diese Adelsgattungen unter der Baierischen Regierung nicht
immatriculirt, folglich von dieser Regierung nicht bestätigt
worden sind, aufrecht erhalten sein soll, wenn binnen einem
Jahre vom Tage der Kundmachung dieser Verordnung hierüber ¬
die Bestätigung Sr. k. k. Majestät angesucht und erwirkt ¬
worden ist. Diejenigen, welche dieses zu thun unterlassen, ¬
sollen, in so fern sie sich eines Trienter oder Brixner
Adels erfreuen, von dem Ausgange obiger Frist angefangen,
als unadelig angesehen werden, folglich auch des adeligen
Gerichtsstandes verlustig sein; die von einem Reichsstande
oder den Reichs=Vicarien, oder endlich von den Herzogen
von Mailand und Mantua Geadelte aber mit keinem andern -
Vorzuge mehr, als dem adeligen Gerichtsstande, wie
ein anderer auswärtiger Adel betheilet sein m). — Rücksichtlich -
der k. k. Beamten und Unterthanen, welche seit
dem 31. Jan. 1767, wo wegen der Standeserhöhungen mit
der Reichskanzlei das Einverständniß dahin getroffen worden
ist, daß die Oesterreichischen Unterthanen um eine Standes7) =
Allerh. Entschl. v. 1. Juni 1804.
m) Hofd. v. 29. Dec. 1819.