Volltext : Helfert, Joseph: Versuch einer systematischen Darstellung der Jurisdictions-Norm für die deutschen und italienischen Provinzen des oesterreichischen Kaiserstaates

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rücksichtlich  der  von  den  Hochstiften  Trient  und  Briren
geadelten  Familien,  seitdem  diese  Hochstifte  unter  die  Oesterreichische =
  Regierung  gekommen  sind,  verordnet,  daß  dieselben
noch  durch  drei  Jahre  dem  adeligen  Gerichtsstande  unterstehen, ¬
  nach  deren  Verlaufe  aber  dieser  Vorzug  aufhören
soll,  wenn  sie  sich  nicht  inzwischen  um  den  Oesterreichischen
Adel  beworben  und  solchen  erhalten  haben  2).  Neuestens
ist  noch  für  Tyrol  bestimmt  worden,  daß  auch  der  von  der
k.  Baierischen  Regierung  herrührende  Adel,  er  möge  sich
auf  eine  neue  Verleihung,  oder  die  Bestätigung  eines  von
der  Oesterreichischen  Regierung  entweder  gar  nicht  oder  nur
auswärtig  anerkannten  Adels  gründen,  eben  so  der  Trienter
und  Brixner,  ferner  der  reichsständische  und  Reichs=Vicariatsdann ¬
  der  Mailänder  und  Mantuaner  Adel,  wenn  gleich
diese  Adelsgattungen  unter  der  Baierischen  Regierung  nicht
immatriculirt,  folglich  von  dieser  Regierung  nicht  bestätigt
worden  sind,  aufrecht  erhalten  sein  soll,  wenn  binnen  einem
Jahre  vom  Tage  der  Kundmachung  dieser  Verordnung  hierüber ¬
  die  Bestätigung  Sr.  k.  k.  Majestät  angesucht  und  erwirkt ¬
  worden  ist.  Diejenigen,  welche  dieses  zu  thun  unterlassen, ¬
  sollen,  in  so  fern  sie  sich  eines  Trienter  oder  Brixner
Adels  erfreuen,  von  dem  Ausgange  obiger  Frist  angefangen,
als  unadelig  angesehen  werden,  folglich  auch  des  adeligen
Gerichtsstandes  verlustig  sein;  die  von  einem  Reichsstande
oder  den  Reichs=Vicarien,  oder  endlich  von  den  Herzogen
von  Mailand  und  Mantua  Geadelte  aber  mit  keinem  andern -
  Vorzuge  mehr,  als  dem  adeligen  Gerichtsstande,  wie
ein  anderer  auswärtiger  Adel  betheilet  sein  m).  —  Rücksichtlich -
  der  k.  k.  Beamten  und  Unterthanen,  welche  seit
dem  31.  Jan.  1767,  wo  wegen  der  Standeserhöhungen  mit
der  Reichskanzlei  das  Einverständniß  dahin  getroffen  worden
ist,  daß  die  Oesterreichischen  Unterthanen  um  eine  Standes7) =
  Allerh.  Entschl.  v.  1.  Juni  1804.
m)  Hofd.  v.  29.  Dec.  1819.
            
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