Objekt : Künssberg, Heinrich: ¬Das Recht der Deutschen in seinen geschichtlichen Grundlagen und seiner Fortbildung

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befugt  und  incompetent  handelnde  Obrigkeit.  Kein
Besitzstand  eines  Privaten  schien  ihnen  wichtig  genug, ¬
  daß  sie  nicht  die  gewaltsame  und  selbst  jede
etwas  laute  wörtliche  Vertheidigung  eines  solchen
gegen  einen  von  Amtswegen  unternommenen  gewaltthätigen ¬
  Angriff  für  ein  schweres  Delict  angesehen
hätten,  welches  nur  durch  Verstörung  —  wo  nicht
Vernichtung  —  der  Ehre  und  des  Lebensglücks  des
Widerspenstigen  zu  sühnen  sei.  Diese  Ansicht  folgte
allerdings  aus  der  Idee  von  der  Allmacht  und
Heiligkeit  des  Staats,  vor  welchem  und  gegen  welchen ¬
  kein  Besitz  und  noch  weniger  ein  Recht  gilt:
während  man  aber  die  Härte  derselben  mit  der
Hinweisung  auf  das  bestehende  Instanzenverhältniß
der  Staatsbehörden  zu  verdecken  suchte,  vermöge
dessen  „gegen  Beschwerden  auf  ordentlichem  Wege
Hülfe"  zu  finden  sei  *),  geschah  Alles,  was  geeignet
war,  dieses  Hülfsmittel  möglichst  —  precär  zu  machen. ¬
  Die  Gewalthandlungen  der  Beamten  waren
summarische  Proceduren:  der  „ordentliche  Weg“
aber,  welcher  den  dadurch  verletzten  Unterthanen
offen  stand,  war  eben  ein  ordentlicher,  ein  Verfahren ¬
  voller  Gründlichkeit,  Bedenken  und  Zögern.
Dem  von  einem  Beamten  in  das  Gefängniß  oder
aus  dem  Besitz  Geworfenen  konnte  zwar  ein  Befehl
der  vorgesetzten  Stelle  die  persönliche  Freiheit  oder
die  weggenommene  Sache  wieder  verschaffen,  aber
            
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