Full text: Jahrbücher der gesammten deutschen juristischen Literatur (Bd. 23 (1833))

Lehrbuch des Strafrechts, zweite Ausg. 247 
5 Mehr Uebersehen bei Revision des Manuscripts, 
als eigentlicher Druckfehler scheint es zu seyn, wenn 
S. 432. Note a., nach vorhergegangener Erwähnung 
der Carolina, es statt sie steht, und wenn in den 
folgenden Stellen noch die Zahl der ältern, statt der 
neuern §§. citirt ist; so dass allegirt seyn sollte: 
S. 100. letzte Zeile. §. 88. statt 77. 
S. 122. §. 80. Z. 3. §. 9. st. 8. 
S. 180. Z. 3. §. 59. st. 53.) 
dann, wenn S. 454 Zeile 7. bei; Meineid, die Ci¬ 
des §. 303. mangelt, und Zeile 8. bei: Stö¬ 
tation 
rung des Gottesdienstes, §. 303. statt des da¬ 
hin gehörigen §. 289. angegeben ist. Die Erinne¬ 
rung, wegen des Auslassens einer Klammer, wo sie 
mit dem Noten-Citate zusammentrifft (Jahrb. VII. 
S. 209.) ist nur an einer Stelle berücksichtigt, da¬ 
gegen kommen mehre andere neuere ähnlicher Art 
vor, z. B. §. 23. 81. 109. 113. 191. 219. 330. 346. 
349. 378. 381. 382. 384. 385. Es scheint uns aber 
in der That nothwendig, die Schlufsklammer einer 
Parenthese da nicht wegzulassen, wo sie mit der 
Klammer eines Noten-Citats zusammentrifft, weil 
aus der letztem allein nicht erkannt werden kann, 
dass die Parenthese und also der Sinn iderselben ge¬ 
schlossen sei. Und um endlich unsere Aufmerksam¬ 
keit auf die kleinsten Theile dieses interessanten 
Werks nicht ohne Nachweisung zu lassen, erlauben 
wir uns noch die Bemerkung, dass in dieser zweiten 
Ausgabe, häufiger als in der ersten, bei einzelnen 
Citationen von Stellen aus dem römischen Rechts¬ 
körper das Buch und der Titel des Cod. und der Dig. 
Oae 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
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