Volltext: Jahrbücher der gesammten deutschen juristischen Literatur (Bd. 23 (1833))

August Carl, 
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werde, die Landsiedel auf den Grund neuerer Leih¬ 
briefe als gewöhnliche Conductores darzustellen. Er 
habe es daher, da er im Besitze von, dieses Insti¬ 
tut erläuternden Urkunden sei, für eine Schuldig- 
keit angesehen, das Landsiedelrecht und seinen Ein¬ 
fluss auf die Leihbriefe darzustellen. Er fügt hinzu, 
es sei seine Absicht nicht, die verschiedenen Arten 
von Verleihungen zu beschreiben, die in den Leih¬ 
briefen unter dem Namen Landsiedelleihen vorkä- 
men; sein Zweck sei, das, auf dem Landbrau¬ 
che beruhende, von den Schöffen bewahrte 
und gewiesene Landsiedelrecht, durch das 
Solmische Landrecht; lex scripta, zu charakterisiren, 
da seine Bedeutung zum Zwecke der Beurtheilung 
der Leihbriefe gekannt seyn müsse. Dieser Aufgabe 
sucht er in den folgenden §§. 2—13. zu genügen. 
Im §. 2. handelt er von dem Ursprunge der 
Landsiedelleihe, im §. 3. von den factischen 
Folgen, im §. 4. von der allmäligen weitern 
Veststellung. eines Rechtsverhältnisses, 
im §. 5. von der rechtlichen Natur der Land¬ 
siedelleihe, im §. 6. von deren Begriffe. Im 
Art. 7. betrachtet der Verf. das Solmische Land¬ 
recht in Bezug auf dieses Institut *); im §. 8. die 
Modificationen desselben. (Der §. 9.-handelt 
von der Besserung d. h. von der Verpflichtung 
des Landsiedels, die Güter in Bau und Besserung zu 
S. v. d. Nahmer, Handbuch des rheinischen Particular¬ 
rechts. Band I., enthaltend die Landrechte des Ober- und 
Mittelrheins. Franksurt a. M. 1831. S. 13—22. 
. 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
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