Full text: Jahrbücher der gesammten deutschen juristischen Literatur (Bd. 23 (1833))

kleine juristische Aufsätze. 
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dern Gesetzeskraft hat, das herkömmliche Recht die¬ 
ser Gegend enthält und so viele, besonders Fami¬ 
lien-Verhältnisse, regulirt, verdient, auch abgese¬ 
hen von seinem wissenschaftlichen Interesse, eine be¬ 
sondere Aufmerksamkeit. Der Versuch dürfte daher 
nicht undankbar seyn, dieses Werk durch geschicht¬ 
liche Betrachtung zu charakterisiren.“ Bei diesen 
Betrachtungen geht er besonders auf die Beleuchtung 
der Vorwürfe ein, welche diesem Statutarrechte von 
entgegengesetzter Seite gemacht worden und haupt¬ 
sächlich darin bestünden, dass Fichard willkürlich 
verfahren sei und die herkömmlichen Rechte ver¬ 
nichtet habe und dass sein Gesetzbuch unvollständig 
und ungleichartig sei, indem er nachzuweisen sucht, 
dafs diese Ausstellungen sich als ungegründet erge¬ 
ben. Ohne Zweifel wird der Freund des einheimi¬ 
schen Rechts das Büchlein nicht, ohne sich befrie¬ 
digt zu finden, aus der Hand legen. 
Die zweite Abhandlung betrifft „die Natur 
der Leihe zu Landsiedelrecht.“ In der Wet¬ 
terau, namentlich im Fürstenthume Hanau, 
besteht als eine Art Bauernleihe unter dem Namen 
Landsiedelleihe (S. Mittermaier, Grundsätze 
des gemeinen deutschen Privatrechts. Vierte Ausg. 
1830. S. 896. 897.) ein Rechtsinstitut, welchem, au¬ 
fser andern Schriften, namentlich eine Monographie 
(Lennep, Von der Leihe zu Landsiedelrecht. Mar¬ 
burg 1786. 2 Bde.) angehört. Der Verf. bemerkt 
§. 1., er habe gefunden, dafs die Natur dieses Insti¬ 
tutes häufig verkannt werde und gegenwärtig von 
vielen auswärtigen Lehnherren der Versuch gemacht 
e. 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
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