kleine juristische Aufsätze.
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dern Gesetzeskraft hat, das herkömmliche Recht die¬
ser Gegend enthält und so viele, besonders Fami¬
lien-Verhältnisse, regulirt, verdient, auch abgese¬
hen von seinem wissenschaftlichen Interesse, eine be¬
sondere Aufmerksamkeit. Der Versuch dürfte daher
nicht undankbar seyn, dieses Werk durch geschicht¬
liche Betrachtung zu charakterisiren.“ Bei diesen
Betrachtungen geht er besonders auf die Beleuchtung
der Vorwürfe ein, welche diesem Statutarrechte von
entgegengesetzter Seite gemacht worden und haupt¬
sächlich darin bestünden, dass Fichard willkürlich
verfahren sei und die herkömmlichen Rechte ver¬
nichtet habe und dass sein Gesetzbuch unvollständig
und ungleichartig sei, indem er nachzuweisen sucht,
dafs diese Ausstellungen sich als ungegründet erge¬
ben. Ohne Zweifel wird der Freund des einheimi¬
schen Rechts das Büchlein nicht, ohne sich befrie¬
digt zu finden, aus der Hand legen.
Die zweite Abhandlung betrifft „die Natur
der Leihe zu Landsiedelrecht.“ In der Wet¬
terau, namentlich im Fürstenthume Hanau,
besteht als eine Art Bauernleihe unter dem Namen
Landsiedelleihe (S. Mittermaier, Grundsätze
des gemeinen deutschen Privatrechts. Vierte Ausg.
1830. S. 896. 897.) ein Rechtsinstitut, welchem, au¬
fser andern Schriften, namentlich eine Monographie
(Lennep, Von der Leihe zu Landsiedelrecht. Mar¬
burg 1786. 2 Bde.) angehört. Der Verf. bemerkt
§. 1., er habe gefunden, dafs die Natur dieses Insti¬
tutes häufig verkannt werde und gegenwärtig von
vielen auswärtigen Lehnherren der Versuch gemacht
e.
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut für
zu Berlin