Full text: Jahrbücher der gesammten deutschen juristischen Literatur (Bd. 23 (1833))

162 M. Freih. v. Freyberg, über d. hist. Gang 
Vereinigung beider Landestheile unter Herzog Wolf¬ 
gang die Landesfreiheits-Erklärung im J. 
1508 zur Ausfertigung kam; und, nachdem man 
eich über die auf dem Münchner Landtage v. J. 
1514 dem Herzoge abgedrungenen neuen Zugeständ¬ 
nisse wieder verglichen hatte, im J. 1516 dauerhafte 
Existenz erhielt. 
Die Reihe der Reform kam hierauf an das 
Rechtsbuch des Kaisers Ludwig, nothwendig 
geworden durch die weit vorgeschrittene Ausbildung 
des Gewohnheitsrechts und durch die immer drü¬ 
ckendere Unzulänglichkeit der Polizeigesetzgebung 
Schon seit 1480 angeregt, wurde eine neue, je¬ 
doch unvollständige Redaction auf Dringen der 
Stände 1518 promulgirt. Neben der das Rechts¬ 
buch im Ganzen betreffenden Arbeit liessen aber 
die Herzoge durch ihre Räthe und die Land¬ 
schaft die einzelnen Haupttheile desselben abge¬ 
sondert revidiren: die Gerichtsordnung, nach 
vielen Vorarbeiten im J. 1520 als für sich bestehen¬ 
des Gesetz bekanntgemacht; die Landespolizei¬ 
ordnung, deren Reform seit 1444 im Werke war. 
für das Landshut-Ingolstädter Gebiet bereits 1474 
vollendet, erneuert 1501, für die sämmtlichen Lan¬ 
destheile unter Albrecht IV. im J. 1517 einge¬ 
richtet als „das Buch der gemeinen Landkot, 
Landesordnung, Satzung und Gebrauch des 
Fürstenthums Baiern;“ endlich durch Alb¬ 
recht V. im J. 1552 als „Landesordnung“ in 
einer vollständigern und nationalern Gestalt promul¬ 
girt und mit ergänzenden Nachträgen in Geltung bis 
Votage 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
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