Full text: Jahrbücher des Großherzoglich Badischen Oberhofgerichts (N.F. Jg. 13 = Jg. 20. 1852/53 (1854))

479 
Register. 
Seite 
254 
Schenkungen. Annahme einer Freigebigkeit. 
458 
Schuldübernahme 
und 
— Uebernahme einer fremden Schuld ist keine Anweisung 
228 
die Klage der neuen Schuldner keine Befreiung der alten 
Schwurgerichte, welche Preßvergehen vor dieselben gehören 
Verhältniß zwischen dem Verweisungserkenntniß, der An¬ 
klage und der Fragenstellung: 
421 
über die Stellung der Fragen. 
— können die Geschworenen verlangen, daß ihnen außer der 
Anklageschrift, der in der Sitzung vorgelegten Aktenstücke 
und der Beweisstücke auch noch andere Aktenstücke in das Be¬ 
rathungszimmer mitgegeben werden? Bewirkt es eine Nich¬ 
tigkeit des Wahrspruchs, wenn andere als die angeführten 
428 
Aktenstücke mitgegeben werden 
Siegel, 
384 
Sene unbefugter Besitz derselben 
Strafgerichtsbarkeit, s. Gerichtsbarkeit. 
nito 
Strafprozeßordnung, s. Beschwerdeführung. 
des 
Strafgesetz. Bemerkungen zu den §§. 41 und 42 
Einf.=Ges. 
4 u. 19 
Erläuterungen zu den §§. 594 und 630 ff. 
69 
§. 535 
Strafsachen, s. Gerichtsbarkeit, Schwurgerichte. 
262 
Subrogation. Einfluß derselben auf das Pfandrecht 
T. 
Bestätigung, Genehmi¬ 
Theilungen, Wirkung derselben 
254 
gung, Annahme einer Freigebigkeit 
Trauung. Ist eine Ehe ungültig, wenn die Trauung von 
einem unzuständigen Standesbeamten vorgenommen worden ist 446 
69 
Treulosigkeit nach §. 535 des Strafges. 
7 
u. 
Unfähigkeit zu Ausübung des Richteramts. Was ist eine 
87 
eigene Sache des Richters 
434 
Unterpfandsrecht, zum L.R.S. 2198 
76 
der Minderjährigen, Minderung desselben 
Einfluß der Subrogation, der Cession und Sammtverbind¬ 
262 
lichkeit der Ehefrau auf dasselbe 
können Fremde ein gesetzliches Pfandrecht auf Liegenschaften 
245 
des Inlandes in Anspruch nehmen 
(S. auch Pfandrecht, Vorzugsrecht.) 
209 
Untheilbarkeit 
318 
Urkunden, Privaturkunden der Blinden 
Max-Planck-Institut für
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer